Tools:
Update via:
§ 9 - Depotgesetz (DepotG)
neugefasst durch B. v. 11.01.1995 BGBl. I S. 34; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4130-1 Allgemeines Wertpapierrecht
|
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4130-1 Allgemeines Wertpapierrecht
|
§ 9 Beschränkte Geltendmachung von Pfand- und Zurückbehaltungsrechten bei der Sammelverwahrung
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
§ 4 gilt sinngemäß auch für die Geltendmachung von Pfandrechten und Zurückbehaltungsrechten an Sammelbestandanteilen.
Anzeige
Zitierungen von § 9 DepotG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 DepotG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DepotG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9a DepotG Sammelurkunde
... Rechte der in der Sammelurkunde verbrieften Art ausgestellt sind, gelten die §§ 6 bis 9 sowie die sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes über Sammelverwahrung und ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/169/a2243.htm