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§ 12 - Depotgesetz (DepotG)
neugefasst durch B. v. 11.01.1995 BGBl. I S. 34; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4130-1 Allgemeines Wertpapierrecht
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4130-1 Allgemeines Wertpapierrecht
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§ 12 Ermächtigungen zur Verpfändung
(1) 1Der Verwahrer darf die Wertpapiere oder Sammelbestandanteile nur auf Grund einer Ermächtigung und nur im Zusammenhang mit einer Krediteinräumung für den Hinterleger und nur an einen Verwahrer verpfänden. 2Die Ermächtigung muß für das einzelne Verwahrungsgeschäft ausdrücklich und in Textform erteilt werden; sie darf weder in Geschäftsbedingungen des Verwahrers enthalten sein noch auf andere Urkunden verweisen.
(2) 1Der Verwahrer darf auf die Wertpapiere oder Sammelbestandanteile Rückkredit nur bis zur Gesamtsumme der Kredite nehmen, die er für die Hinterleger eingeräumt hat. 2Die Wertpapiere oder Sammelbestandanteile dürfen nur mit Pfandrechten zur Sicherung dieses Rückkredits belastet werden. 3Der Wert der verpfändeten Wertpapiere oder Sammelbestandanteile soll die Höhe des für den Hinterleger eingeräumten Kredits mindestens erreichen, soll diese jedoch nicht unangemessen übersteigen.
(3) 1Ermächtigt der Hinterleger den Verwahrer nur, die Wertpapiere oder Sammelbestandanteile bis zur Höhe des Kredits zu verpfänden, den der Verwahrer für diesen Hinterleger eingeräumt hat (beschränkte Verpfändung), so bedarf die Ermächtigung nicht der Form des Absatzes 1 Satz 2. 2Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.
(4) 1Ermächtigt der Hinterleger den Verwahrer, die Wertpapiere oder Sammelbestandanteile für alle Verbindlichkeiten des Verwahrers und ohne Rücksicht auf die Höhe des für den Hinterleger eingeräumten Kredits zu verpfänden (unbeschränkte Verpfändung), so muß in der Ermächtigung zum Ausdruck kommen, daß der Verwahrer das Pfandrecht unbeschränkt, also für alle seine Verbindlichkeiten und ohne Rücksicht auf die Höhe des für den Hinterleger eingeräumten Kredits bestellen kann. 2Dies gilt sinngemäß, wenn der Hinterleger den Verwahrer von der Innehaltung einzelner Beschränkungen des Absatzes 2 befreit.
(5) Der Verwahrer, der zur Verpfändung von Wertpapieren oder Sammelbestandanteilen ermächtigt ist, darf die Ermächtigung so, wie sie ihm gegeben ist, weitergeben.
Text in der Fassung des Artikels 24 Viertes Bürokratieentlastungsgesetz G. v. 23. Oktober 2024 BGBl. 2024 I Nr. 323 m.W.v. 1. Januar 2025
Frühere Fassungen von § 12 DepotG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2025 | Artikel 24 Viertes Bürokratieentlastungsgesetz vom 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 12 DepotG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 DepotG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DepotG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12a DepotG Verpfändung als Sicherheit für Verbindlichkeiten aus Börsengeschäften (vom 01.01.2025)
... Abweichend von § 12 darf der Verwahrer die Wertpapiere oder Sammelbestandanteile auf Grund einer ausdrücklichen ...
§ 16 DepotG Befreiung von Formvorschriften
... Formvorschriften des § 4 Abs. 2, des § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 und der §§ 10, 12 , 13 und 15 Abs. 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Verwahrer einer gesetzlichen Aufsicht ...
§ 33 DepotG Ausgleichsverfahren bei Verpfändung
... über das Vermögen eines Verwahrers, dessen Pfandgläubiger die ihm nach § 12 Abs. 2 verpfändeten Wertpapiere oder Sammelbestandanteile ganz oder zum Teil zu seiner Befriedigung ... 1. die Wertpapiere oder Sammelbestandanteile, die dem Pfandgläubiger nach § 12 Abs. 2 verpfändet waren, von diesem aber nicht zu seiner Befriedigung verwertet worden sind; ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Artikel 24 BEG IV Änderung des Depotgesetzes
... ersetzt. 3. In § 4 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2, § 10 Absatz 1 Satz 1, § 12 Absatz 1 Satz 2 , § 13 Absatz 1 Satz 1, § 15 Absatz 2 Satz 1, § 19 Absatz 2 Satz 2, § 20 Absatz ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 17.12.1998 BGBl. I S. 3690; aufgehoben durch § 62 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793
§ 74 PrüfbV Besondere Anforderungen an den Prüfungsbericht (vom 01.11.2009)
... Verfügungen über Kundenwertpapiere und Ermächtigungen im Sinne der §§ 10 bis 13 und 15 des Depotgesetzes; 8. Übertragung des Eigentums nach den ...
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