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§ 20 - Depotgesetz (DepotG)
neugefasst durch B. v. 11.01.1995 BGBl. I S. 34; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4130-1 Allgemeines Wertpapierrecht
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4130-1 Allgemeines Wertpapierrecht
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§ 20 Übersendung des Stückeverzeichnisses auf Verlangen
§ 20 wird in 9 Vorschriften zitiert
(1) Wenn der Kommissionär einem Kommittenten, mit dem er im Kontokorrentverkehr (§ 355 des Handelsgesetzbuchs) steht, für die Dauer der Geschäftsverbindung oder für begrenzte Zeit zusagt, daß er in bestimmtem Umfang oder ohne besondere Begrenzung für ihn Aufträge zur Anschaffung von Wertpapieren auch ohne alsbaldige Berichtigung des Kaufpreises ausführen werde, so kann er sich dabei vorbehalten, Stückeverzeichnisse erst auf Verlangen des Kommittenten zu übersenden.
(2) Der Kommissionär kann von dem Vorbehalt des Absatzes 1 nur Gebrauch machen, wenn er dem Kommittenten bei der Erstattung der Ausführungsanzeige schriftlich mitteilt, daß er die Übersendung des Stückeverzeichnisses und damit die Übertragung des Eigentums an den Papieren erst auf Verlangen des Kommittenten ausführen werde.
(3) Erklärt der Kommittent, daß er die Übersendung des Stückeverzeichnisses verlange, so beginnt die Frist zur Übersendung des Stückeverzeichnisses frühestens mit dem Zeitpunkt, in dem die Erklärung dem Kommissionär zugeht. Die Aufforderung muß schriftlich erfolgen und die Wertpapiere, die in das Stückeverzeichnis aufgenommen werden sollen, genau bezeichnen.
Zitierungen von § 20 DepotG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 DepotG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DepotG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 21 DepotG Befugnis zur Aussetzung und Befugnis zur Übersendung auf Verlangen
... auf die Besonderheit des Kontokorrentverkehrs mit dem Kommittenten vorbehalten hat (§ 20 ), so hat er dem Kommittenten bei Erstattung der Ausführungsanzeige schriftlich mitzuteilen, ...
§ 23 DepotG Befreiung von der Übersendung des Stückeverzeichnisses
... kann unterbleiben, soweit innerhalb der dafür bestimmten Frist (§§ 18 bis 22) die Wertpapiere dem Kommittenten ausgeliefert sind oder ein Auftrag des Kommittenten zur ...
§ 25 DepotG Rechte des Kommittenten bei Nichtübersendung des Stückeverzeichnisses
... Unterläßt der Kommissionär, ohne hierzu nach den §§ 19 bis 24 befugt zu sein, die Übersendung des Stückeverzeichnisses und holt er das ...
§ 26 DepotG Stückeverzeichnis beim Auftrag zum Umtausch und zur Geltendmachung eines Bezugsrechts
... oder sonstigen Bezeichnungsmerkmalen zu bezeichnen. Im übrigen finden die §§ 18 bis 24 Anwendung; § 25 ist insoweit anzuwenden, als der Kommittent nur Schadensersatz wegen ...
§ 28 DepotG Unabdingbarkeit der Verpflichtungen des Kommissionärs
... sich aus den §§ 18 bis 27 ergebenden Verpflichtungen des Kommissionärs können durch Rechtsgeschäft ...
§ 31 DepotG Eigenhändler, Selbsteintritt
... §§ 18 bis 30 gelten sinngemäß, wenn jemand im Betrieb seines Gewerbes Wertpapiere als ...
§ 37 DepotG Strafbarkeit im Falle der Zahlungseinstellung oder des Insolvenzverfahrens
... einer Vorschrift der §§ 2 und 14 oder einer sich aus den §§ 18 bis 24, 26 ergebenden Pflicht zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Artikel 24 BEG IV Änderung des Depotgesetzes
... Absatz 1 Satz 2, § 13 Absatz 1 Satz 1, § 15 Absatz 2 Satz 1, § 19 Absatz 2 Satz 2, § 20 Absatz 2 und 3 Satz 2 , den §§ 21 und 22 Absatz 2 Satz 2 sowie § 24 Absatz 1 wird jeweils das Wort ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 17.12.1998 BGBl. I S. 3690; aufgehoben durch § 62 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793
§ 74 PrüfbV Besondere Anforderungen an den Prüfungsbericht (vom 01.11.2009)
... 9. Aussetzung der Übersendung des Stückeverzeichnisses nach den §§ 19 bis 21 des Depotgesetzes; 10. Depotbuchführung: die Buchungsverfahren sind ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/169/a2257.htm