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§ 30
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§ 30 - Depotgesetz (DepotG)
neugefasst durch B. v. 11.01.1995
BGBl. I S. 34
; zuletzt geändert durch
Artikel 24
G. v. 23.10.2024
BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4130-1
Allgemeines Wertpapierrecht
11 weitere Fassungen
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wird in 85 Vorschriften zitiert
2. Abschnitt Einkaufskommission
§ 29
←
→
§ 31
§ 30 Beschränkte Geltendmachung von Pfand- und Zurückbehaltungsrechten bei dem Kommissionsgeschäft
§ 30 wird in
1 Vorschrift zitiert
(1) Gibt der Kommissionär einen ihm erteilten Auftrag zur Anschaffung von Wertpapieren an einen Dritten weiter, so gilt als dem Dritten bekannt, daß die Anschaffung für fremde Rechnung geschieht.
(2) §
4
gilt sinngemäß.
§ 29
←
→
§ 31
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Zitierungen von
§ 30 DepotG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 DepotG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DepotG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 31 DepotG Eigenhändler, Selbsteintritt
... §§ 18 bis
30
gelten sinngemäß, wenn jemand im Betrieb seines Gewerbes Wertpapiere als ...
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