§ 42 Anwendung auf Treuhänder, Erlass weiterer Bestimmungen
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes für Fälle vorschreiben, in denen Kaufleute als Treuhänder für Dritte Wertpapiere besitzen oder erwerben oder Beteiligungen oder Gläubigerrechte ausüben oder erwerben oder in öffentliche Schuldbücher oder sonstige Register eingetragen sind.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenZehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.12.2008 BGBl. I S. 2346
Artikel 36 2. BMJBBG Änderung des Depotgesetzes ... 1 Abs. 1 wird das Wort „Reichsbankanteilscheine," gestrichen. 2. § 42 wird wie folgt gefasst: „§ 42 Anwendung auf Treuhänder, Erlass weiterer ... gestrichen. 2. § 42 wird wie folgt gefasst: „§ 42 Anwendung auf Treuhänder, Erlass weiterer Bestimmungen Das Bundesministerium der ...
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