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Änderung § 9c DepotG vom 15.12.2023
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§ 9c DepotG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2023 geltenden Fassung | § 9c DepotG n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 15 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354 |
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(Text alte Fassung) § 9c (neu) | (Text neue Fassung)§ 9c Elektronische Wertpapiere nach ausländischem Recht |
(1) 1 Elektronisch begebene, vertretbare Wertpapiere, die nach ausländischem Recht begeben und von einer Wertpapiersammelbank nach § 5 Absatz 1 zur Sammelverwahrung zugelassen sind, gelten als Sammelbestand. 2 Die Berechtigten an diesen Wertpapieren gelten als Miteigentümer nach Bruchteilen. 3 Die Vorschriften dieses Gesetzes über Sammelverwahrung und Sammelbestandanteile gelten sinngemäß, soweit nicht Absatz 2 etwas anderes bestimmt. (2) Die §§ 7, 8 und 9a finden keine Anwendung. |
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