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Änderung § 1 DepotG vom 30.11.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1 DepotG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.11.2007 geltenden Fassung
§ 1 DepotG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.11.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 36 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Allgemeine Vorschriften


(Text alte Fassung)

(1) Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind Aktien, Kuxe, Zwischenscheine, Reichsbankanteilscheine, Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine, auf den Inhaber lautende oder durch Indossament übertragbare Schuldverschreibungen, ferner andere Wertpapiere, wenn diese vertretbar sind, mit Ausnahme von Banknoten und Papiergeld.

(Text neue Fassung)

(1) Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind Aktien, Kuxe, Zwischenscheine, Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine, auf den Inhaber lautende oder durch Indossament übertragbare Schuldverschreibungen, ferner andere Wertpapiere, wenn diese vertretbar sind, mit Ausnahme von Banknoten und Papiergeld.

(2) Verwahrer im Sinne dieses Gesetzes ist, wem im Betrieb seines Gewerbes Wertpapiere unverschlossen zur Verwahrung anvertraut werden.

(3) Wertpapiersammelbanken sind Kreditinstitute, die von der nach Landesrecht zuständigen Stelle des Landes, in dessen Gebiet das Kreditinstitut seinen Sitz hat, als solche anerkannt sind. Die Anerkennung des Kreditinstituts als Wertpapiersammelbank kann, auch nachträglich, im Interesse des Anlegerschutzes von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden. Die Anerkennung und deren Aufhebung sowie Auflagen sind öffentlich bekanntzugeben.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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