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Synopse aller Änderungen des DepotG am 10.06.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 10. Juni 2021 durch Artikel 4 des eWpGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des DepotG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

DepotG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.06.2021 geltenden Fassung
DepotG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1423

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Allgemeine Vorschriften
1. Abschnitt Verwahrung
    § 2 Sonderverwahrung
    § 3 Drittverwahrung
    § 4 Beschränkte Geltendmachung von Pfand- und Zurückbehaltungsrechten
    § 5 Sammelverwahrung
    § 6 Miteigentum am Sammelbestand, Verwaltungsbefugnis des Verwahrers bei der Sammelverwahrung
    § 7 Auslieferungsansprüche des Hinterlegers bei der Sammelverwahrung
    § 8 Ansprüche der Miteigentümer und sonstiger dinglich Berechtigter bei der Sammelverwahrung
    § 9 Beschränkte Geltendmachung von Pfand- und Zurückbehaltungsrechten bei der Sammelverwahrung
    § 9a Sammelurkunde
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 9b Elektronische Schuldverschreibungen in Sammeleintragung
    § 10 Tauschverwahrung
    § 11 Umfang der Ermächtigung zur Tauschverwahrung
    § 12 Ermächtigungen zur Verpfändung
    § 12a Verpfändung als Sicherheit für Verbindlichkeiten aus Börsengeschäften
    § 13 Ermächtigung zur Verfügung über das Eigentum
    § 14 Verwahrungsbuch
    § 15 Unregelmäßige Verwahrung, Wertpapierdarlehen
    § 16 Befreiung von Formvorschriften
    § 17 Pfandverwahrung
    § 17a Verfügungen über Wertpapiere
2. Abschnitt Einkaufskommission
    § 18 Stückeverzeichnis
    § 19 Aussetzung der Übersendung des Stückeverzeichnisses
    § 20 Übersendung des Stückeverzeichnisses auf Verlangen
    § 21 Befugnis zur Aussetzung und Befugnis zur Übersendung auf Verlangen
    § 22 Stückeverzeichnis beim Auslandsgeschäft
    § 23 Befreiung von der Übersendung des Stückeverzeichnisses
    § 24 Erfüllung durch Übertragung von Miteigentum am Sammelbestand
    § 25 Rechte des Kommittenten bei Nichtübersendung des Stückeverzeichnisses
    § 26 Stückeverzeichnis beim Auftrag zum Umtausch und zur Geltendmachung eines Bezugsrechts
    § 27 Verlust des Provisionsanspruchs
    § 28 Unabdingbarkeit der Verpflichtungen des Kommissionärs
    § 29 Verwahrung durch den Kommissionär
    § 30 Beschränkte Geltendmachung von Pfand- und Zurückbehaltungsrechten bei dem Kommissionsgeschäft
    § 31 Eigenhändler, Selbsteintritt
3. Abschnitt Vorrang im Insolvenzverfahren
    § 32 Vorrangige Gläubiger
    § 33 Ausgleichsverfahren bei Verpfändung
4. Abschnitt Strafbestimmungen
    § 34 Depotunterschlagung
    § 35 Unwahre Angaben über das Eigentum
    § 36 Strafantrag
    § 37 Strafbarkeit im Falle der Zahlungseinstellung oder des Insolvenzverfahrens
    §§ 38 bis 40 (weggefallen)
5. Abschnitt Schlußbestimmungen
    § 41 (weggefallen)
    § 42 Anwendung auf Treuhänder, Erlass weiterer Bestimmungen
    § 43 Übergangsregelung zum Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetz

§ 1 Allgemeine Vorschriften


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(1) 1 Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind Aktien, Kuxe, Zwischenscheine, Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine, auf den Inhaber lautende oder durch Indossament übertragbare Schuldverschreibungen, ferner andere Wertpapiere, wenn diese vertretbar sind, mit Ausnahme von Banknoten und Papiergeld. 2 Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind auch Namensschuldverschreibungen, soweit sie auf den Namen einer Wertpapiersammelbank ausgestellt wurden.



(1) 1 Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind Aktien, Kuxe, Zwischenscheine, Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine, auf den Inhaber lautende oder durch Indossament übertragbare Schuldverschreibungen, ferner andere Wertpapiere, wenn diese vertretbar sind, mit Ausnahme von Banknoten und Papiergeld. 2 Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind auch Namensschuldverschreibungen, soweit sie auf den Namen einer Wertpapiersammelbank ausgestellt wurden. 3 Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind auch elektronisch begebene Wertpapiere im Sinne des Gesetzes über elektronische Wertpapiere.

(2) Verwahrer im Sinne dieses Gesetzes ist, wem im Betrieb seines Gewerbes Wertpapiere unverschlossen zur Verwahrung anvertraut werden.

(3) Wertpapiersammelbanken sind Kreditinstitute, die nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1) als Zentralverwahrer zugelassen sind und die die in Abschnitt A Nummer 2 des Anhangs zu dieser Verordnung genannte Kerndienstleistung im Inland erbringen.



§ 6 Miteigentum am Sammelbestand, Verwaltungsbefugnis des Verwahrers bei der Sammelverwahrung


(1) 1 Werden Wertpapiere in Sammelverwahrung genommen, so entsteht mit dem Zeitpunkt des Eingangs beim Sammelverwahrer für die bisherigen Eigentümer Miteigentum nach Bruchteilen an den zum Sammelbestand des Verwahrers gehörenden Wertpapieren derselben Art. 2 Für die Bestimmung des Bruchteils ist der Wertpapiernennbetrag maßgebend, bei Wertpapieren ohne Nennbetrag die Stückzahl.

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(2) 1 Der Sammelverwahrer kann aus dem Sammelbestand einem jeden der Hinterleger die diesem gebührende Menge ausliefern oder die ihm selbst gebührende Menge entnehmen, ohne daß er hierzu der Zustimmung der übrigen Beteiligten bedarf. 2 In anderer Weise darf der Sammelverwahrer den Sammelbestand nicht verringern. 3 Diese Vorschriften sind im Falle der Drittverwahrung auf Zwischenverwahrer sinngemäß anzuwenden.



(2) 1 Der Hinterleger kann zur Ausübung seiner Rechte jederzeit gegen einen angemessenen Aufwendungsersatz vom Verwahrer einen in Schriftform ausgestellten Auszug über den für den Hinterleger in Verwahrung genommenen Anteil am Sammelbestand verlangen (Depotbescheinigung zur Rechtsausübung). 2 Der Verwahrer steht für die Richtigkeit seiner Depotbescheinigung zur Rechtsausübung ein. 3 Wem die Depotbescheinigung zur Rechtsausübung den hinterlegten Anteil am Sammelbestand zuweist, gilt zum Zwecke der Beweisführung als sein Inhaber. 4 Der Leistungsanspruch des Hinterlegers aus seinem Anteil am Sammelbestand ist von vornherein dahingehend beschränkt, dass er gegen die Leistung einen der Leistung entsprechenden Anteil am Sammelbestand auf den Aussteller überträgt.

(3) 1 Der
Sammelverwahrer kann aus dem Sammelbestand einem jeden der Hinterleger die diesem gebührende Menge ausliefern oder die ihm selbst gebührende Menge entnehmen, ohne daß er hierzu der Zustimmung der übrigen Beteiligten bedarf. 2 In anderer Weise darf der Sammelverwahrer den Sammelbestand nicht verringern. 3 Diese Vorschriften sind im Falle der Drittverwahrung auf Zwischenverwahrer sinngemäß anzuwenden.

§ 8 Ansprüche der Miteigentümer und sonstiger dinglich Berechtigter bei der Sammelverwahrung


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Die für Ansprüche des Hinterlegers geltenden Vorschriften des § 6 Abs. 2 Satz 1 und des § 7 sind sinngemäß auf Ansprüche eines jeden Miteigentümers oder sonst dinglich Berechtigten anzuwenden.



Die für Ansprüche des Hinterlegers geltenden Vorschriften von § 6 Absatz 2 und 3 Satz 1 und des § 7 sind sinngemäß auf Ansprüche eines jeden Miteigentümers oder sonst dinglich Berechtigten anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 9b (neu)




§ 9b Elektronische Schuldverschreibungen in Sammeleintragung


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(1) 1 Für elektronisch begebene Schuldverschreibungen auf den Inhaber, die in Form einer Sammeleintragung in einem elektronischen Wertpapierregister eingetragen sind und die vom Verwahrer auf einem Depotkonto des Hinterlegers verbucht werden, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über Sammelverwahrung und Sammelbestandanteile sinngemäß, soweit nicht Absatz 2 etwas anderes bestimmt. 2 Der Verwahrer darf Anteile an der elektronischen Schuldverschreibung in Sammeleintragung auf den von ihm geführten Depotkonten nur bis zur Höhe der auf ihn lautenden Sammeleintragung gutschreiben.

(2) Wird auf Grund der §§ 7 und 8 die Auslieferung von einzelnen Wertpapieren verlangt, so hat der Verwahrer die Sammeleintragung im Wertpapierregister in Höhe des auf den Hinterleger entfallenden Anteils auf Kosten des Hinterlegers in eine Einzeleintragung überführen zu lassen, wenn nicht in den Emissionsbedingungen anderes geregelt ist.

§ 34 Depotunterschlagung


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(1) Wer, abgesehen von den Fällen der §§ 246 und 266 des Strafgesetzbuchs, eigenen oder fremden Vorteils wegen



Wer, abgesehen von den Fällen der §§ 246 und 266 des Strafgesetzbuchs, eigenen oder fremden Vorteils wegen

1. über ein Wertpapier der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Art, das ihm als Verwahrer oder Pfandgläubiger anvertraut worden ist oder das er als Kommissionär für den Kommittenten im Besitz hat oder das er im Falle des § 31 für den Kunden im Besitz hat, rechtswidrig verfügt,

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2. einen Sammelbestand solcher Wertpapiere oder den Anteil an einem solchen Bestand dem § 6 Abs. 2 zuwider verringert oder darüber rechtswidrig verfügt,



2. einen Sammelbestand solcher Wertpapiere oder den Anteil an einem solchen Bestand dem § 6 Absatz 3 Satz 2 zuwider verringert oder darüber rechtswidrig verfügt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

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(2) (weggefallen)