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§ 1 - Preisangabenverordnung (PAngV)
neugefasst durch B. v. 18.10.2002 BGBl. I S. 4197; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4921
Geltung ab 01.05.1985; FNA: 720-17-1 Allgemeine Preisvorschriften und Grundlagen des Preisrechts
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Geltung ab 01.05.1985; FNA: 720-17-1 Allgemeine Preisvorschriften und Grundlagen des Preisrechts
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§ 1 Grundvorschriften
(1) 1Wer Verbrauchern gemäß § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreise). 2Soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, sind auch die Verkaufs- oder Leistungseinheit und die Gütebezeichnung anzugeben, auf die sich die Preise beziehen. 3Auf die Bereitschaft, über den angegebenen Preis zu verhandeln, kann hingewiesen werden, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht und Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
(2) 1Wer Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu Absatz 1 und § 2 Absatz 2 anzugeben,
- 1.
- dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und
- 2.
- ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen.
(3) 1Bei Leistungen können, soweit es üblich ist, abweichend von Absatz 1 Satz 1 Stundensätze, Kilometersätze und andere Verrechnungssätze angegeben werden, die alle Leistungselemente einschließlich der anteiligen Umsatzsteuer enthalten. 2Die Materialkosten können in die Verrechnungssätze einbezogen werden.
(4) Wird außer dem Entgelt für eine Ware oder Leistung eine rückerstattbare Sicherheit gefordert, so ist deren Höhe neben dem Preis für die Ware oder Leistung anzugeben und kein Gesamtbetrag zu bilden.
(5) Die Angabe von Preisen mit einem Änderungsvorbehalt ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 nur zulässig
- 1.
- bei Waren oder Leistungen, für die Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als vier Monaten bestehen, soweit zugleich die voraussichtlichen Liefer- und Leistungsfristen angegeben werden, oder
- 2.
- bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden.
(6) Der in der Werbung, auf der Webseite oder in Prospekten eines Reiseveranstalters angegebene Reisepreis kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 nach Maßgabe des § 651d Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Artikels 250 § 1 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche geändert werden.
(7) 1Die Angaben nach dieser Verordnung müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. 2Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen. 3Bei der Aufgliederung von Preisen sind die Gesamtpreise hervorzuheben.
Text in der Fassung des Artikels 5 Drittes Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften G. v. 17. Juli 2017 BGBl. I S. 2394 m.W.v. 1. Juli 2018
Frühere Fassungen von § 1 PAngV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2018 | Artikel 5 Drittes Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2394 |
aktuell vorher | 21.03.2016 | Artikel 11 Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.03.2016 BGBl. I S. 396 |
aktuell vorher | 13.06.2014 | Artikel 7 Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20.09.2013 BGBl. I S. 3642 |
aktuell vorher | 01.01.2013 | Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Preisangabenverordnung vom 01.08.2012 BGBl. I S. 1706 |
aktuell vorher | 01.11.2008 (01.04.2009) | Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Preisangabenverordnung vom 23.03.2009 BGBl. I S. 653 |
aktuell | vor 01.11.2008 (01.04.2009) | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 PAngV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 PAngV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PAngV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 PAngV Leistungen
... mit den Preisen für seine wesentlichen Leistungen oder in den Fällen des § 1 Abs. 3 mit seinen Verrechnungssätzen aufzustellen. Dieses ist im ...
§ 9 PAngV Ausnahmen (vom 21.03.2016)
... abgegeben werden; 5. auf Warenangebote bei Versteigerungen. (2) § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 sind nicht anzuwenden auf individuelle Preisnachlässe sowie auf ... begrenzte und durch Werbung bekannt gemachte generelle Preisnachlässe. (3) § 1 Abs. 2 ist nicht anzuwenden auf die in § 312 Absatz 2 Nummer 2, 3, 6, 9 und 10 und Absatz 6 ...
§ 10 PAngV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.07.2018)
... 1954 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 Preise nicht, nicht richtig oder nicht vollständig angibt, 2. entgegen § 1 ... 1 Satz 1 Preise nicht, nicht richtig oder nicht vollständig angibt, 2. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 die Verkaufs- oder Leistungseinheit oder Gütebezeichnung nicht oder nicht richtig angibt, auf ... nicht oder nicht richtig angibt, auf die sich die Preise beziehen, 3. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, 4. entgegen § ... Nr. 1 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, 4. entgegen § 1 Abs. 3 Satz 1 Stundensätze, Kilometersätze oder andere Verrechnungssätze nicht richtig angibt, ... oder andere Verrechnungssätze nicht richtig angibt, 5. entgegen § 1 Abs. 4 oder 7 Satz 2 Angaben nicht in der dort vorgeschriebenen Form macht, 6. entgegen § 1 Absatz 7 ... 4 oder 7 Satz 2 Angaben nicht in der dort vorgeschriebenen Form macht, 6. entgegen § 1 Absatz 7 Satz 3 den Gesamtpreis nicht hervorhebt oder 7. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1, auch in ... 3 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Drittes Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2394
Artikel 5 3. ReiseRÄndG Änderung der Preisangabenverordnung
... 2016 (BGBl. I S. 396) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 wird wie folgt geändert: ... die Angabe „7 Satz 2" ersetzt. cc) In Nummer 6 wird die Angabe „ § 1 Abs. 6 Satz 3 " durch die Wörter „§ 1 Absatz 7 Satz 3" ersetzt. b) In ... In Nummer 6 wird die Angabe „§ 1 Abs. 6 Satz 3" durch die Wörter „ § 1 Absatz 7 Satz 3 " ersetzt. b) In Absatz 3 werden nach der Angabe „Satz 2" das Komma und ...
Fünfte Verordnung zur Änderung der Preisangabenverordnung
V. v. 23.03.2009 BGBl. I S. 653
Artikel 1 5. PAngVÄndV
... 1 Absatz 5 der Preisangabenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. ...
Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
Artikel 6 VerbrKredRLUG Änderung der Preisangabenverordnung
... eine Änderung des Zinssatzes oder anderer preisbestimmender Faktoren vorbehalten ist (§ 1 Abs. 5), als „anfänglicher effektiver Jahreszins" " gestrichen. ... eine Anpassung des Sollzinssatzes oder anderer preisbestimmender Faktoren vorbehalten (§ 1 Abs. 5)," ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) In ...
Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung
G. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3642
Artikel 7 VerbrRRLUG Änderung der Preisangabenverordnung
... (BGBl. I S. 1706) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ...
Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396
Artikel 11 WohnImmoKredRLUG Änderung der Preisangabenverordnung
... (BGBl. I S. 3642) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ...
Sechste Verordnung zur Änderung der Preisangabenverordnung
V. v. 01.08.2012 BGBl. I S. 1706
Artikel 1 6. PAngVÄndV
... 2010 (BGBl. I S. 977) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach dem Wort „anbietet" ...
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