Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.05.2022 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 8 - Preisangabenverordnung (PAngV)
neugefasst durch B. v. 18.10.2002 BGBl. I S. 4197; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4921
Geltung ab 01.05.1985; FNA: 720-17-1 Allgemeine Preisvorschriften und Grundlagen des Preisrechts
|
Geltung ab 01.05.1985; FNA: 720-17-1 Allgemeine Preisvorschriften und Grundlagen des Preisrechts
|
§ 8 Tankstellen, Parkplätze
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) An Tankstellen sind die Kraftstoffpreise so auszuzeichnen, dass sie
- 1.
- für den auf der Straße heranfahrenden Kraftfahrer,
- 2.
- auf Bundesautobahnen für den in den Tankstellenbereich einfahrenden Kraftfahrer
(2) Wer für weniger als einen Monat Garagen, Einstellplätze oder Parkplätze vermietet oder bewacht oder Kraftfahrzeuge verwahrt, hat am Anfang der Zufahrt ein Preisverzeichnis anzubringen, aus dem die von ihm geforderten Preise ersichtlich sind.
Anzeige
Zitierungen von § 8 PAngV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 PAngV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PAngV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 PAngV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.07.2018)
... Vorlegen, das Anbringen oder das Auslegen eines dort genannten Verzeichnisses, 7. des § 8 Abs. 1 Satz 1 über das Auszeichnen von Kraftstoffpreisen oder 8. des § 8 Abs. 2 über ... des § 8 Abs. 1 Satz 1 über das Auszeichnen von Kraftstoffpreisen oder 8. des § 8 Abs. 2 über das Anbringen eines Preisverzeichnisses zuwiderhandelt. (3) ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1690/a24224.htm