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§ 8 - Preisangabenverordnung (PAngV)

neugefasst durch B. v. 18.10.2002 BGBl. I S. 4197; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4921
Geltung ab 01.05.1985; FNA: 720-17-1 Allgemeine Preisvorschriften und Grundlagen des Preisrechts
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§ 8 Tankstellen, Parkplätze



(1) An Tankstellen sind die Kraftstoffpreise so auszuzeichnen, dass sie

1.
für den auf der Straße heranfahrenden Kraftfahrer,

2.
auf Bundesautobahnen für den in den Tankstellenbereich einfahrenden Kraftfahrer

deutlich lesbar sind. Dies gilt nicht für Kraftstoffmischungen, die erst in der Tankstelle hergestellt werden.

(2) Wer für weniger als einen Monat Garagen, Einstellplätze oder Parkplätze vermietet oder bewacht oder Kraftfahrzeuge verwahrt, hat am Anfang der Zufahrt ein Preisverzeichnis anzubringen, aus dem die von ihm geforderten Preise ersichtlich sind.

 
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Zitierungen von § 8 PAngV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 PAngV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PAngV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 PAngV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.07.2018)
... Vorlegen, das Anbringen oder das Auslegen eines dort genannten Verzeichnisses, 7. des § 8 Abs. 1 Satz 1 über das Auszeichnen von Kraftstoffpreisen oder 8. des § 8 Abs. 2 über ... des § 8 Abs. 1 Satz 1 über das Auszeichnen von Kraftstoffpreisen oder 8. des § 8 Abs. 2 über das Anbringen eines Preisverzeichnisses zuwiderhandelt. (3) ...