Änderung § 6b PAngV vom 11.06.2010

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§ 6b PAngV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.06.2010 geltenden Fassung
§ 6b PAngV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.03.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 6b Überziehungsmöglichkeiten


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Bei Überziehungsmöglichkeiten im Sinne des § 504 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat der Darlehensgeber statt des effektiven Jahreszinses den Sollzinssatz pro Jahr und die Zinsbelastungsperiode anzugeben, wenn diese nicht kürzer als drei Monate ist und der Darlehensgeber außer den Sollzinsen keine weiteren Kosten verlangt.




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