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Änderung § 6a PAngV vom 11.06.2010
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§ 6a PAngV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.06.2010 geltenden Fassung | § 6a PAngV n.F. (neue Fassung) in der am 11.06.2010 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355 |
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(Text alte Fassung) § 6a (neu) | (Text neue Fassung)§ 6a Werbung für Kreditverträge |
(1) 1 Wer gegenüber Letztverbrauchern für den Abschluss eines Kreditvertrags mit Zinssätzen oder sonstigen Zahlen, die die Kosten betreffen, wirbt, muss in klarer, verständlicher und auffallender Weise angeben: 1. den Sollzinssatz, 2. den Nettodarlehensbetrag, 3. den effektiven Jahreszins. 2 Beim Sollzinssatz ist anzugeben, ob dieser gebunden oder veränderlich oder kombiniert ist und welche sonstigen Kosten der Beworbene im Falle eines Vertragsabschlusses im Einzelnen zusätzlich zu entrichten hätte. (2) Die Werbung muss zusätzlich die folgenden Angaben enthalten, sofern diese vom Werbenden zur Voraussetzung für den Abschluss des beworbenen Vertrags gemacht werden: 1. die Vertragslaufzeit, 2. bei Teilzahlungsgeschäften die Sache oder Dienstleistung, den Barzahlungspreis sowie den Betrag der Anzahlung, 3. gegebenenfalls den Gesamtbetrag und den Betrag der Teilzahlungen. (3) 1 Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben sind mit einem Beispiel zu versehen. 2 Bei der Auswahl des Beispiels muss der Werbende von einem effektiven Jahreszins ausgehen, von dem er erwarten darf, dass er mindestens zwei Drittel der auf Grund der Werbung zustande kommenden Verträge zu dem angegebenen oder einem niedrigeren effektiven Jahreszins abschließen wird. (4) Verlangt der Werbende den Abschluss eines Versicherungsvertrags oder eines Vertrags über andere Zusatzleistungen und können die Kosten für diesen Vertrag nicht im Voraus bestimmt werden, ist auf die Verpflichtung zum Abschluss dieses Vertrags klar und verständlich an gestalterisch hervorgehobener Stelle zusammen mit dem effektiven Jahreszins hinzuweisen. |
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