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Änderung § 10 PAngV vom 11.06.2010
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§ 10 PAngV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.06.2010 geltenden Fassung | § 10 PAngV n.F. (neue Fassung) in der am 11.06.2010 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Ordnungswidrigkeiten | |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 Preise nicht, nicht richtig oder nicht vollständig angibt, 2. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 die Verkaufs- oder Leistungseinheit oder Gütebezeichnung nicht oder nicht richtig angibt, auf die sich die Preise beziehen, 3. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Satz 3, eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, 4. entgegen § 1 Abs. 3 Satz 1 Stundensätze, Kilometersätze oder andere Verrechnungssätze nicht richtig angibt, 5. entgegen § 1 Abs. 4 oder 6 Satz 2 Angaben nicht in der dort vorgeschriebenen Form macht, 6. entgegen § 1 Abs. 6 Satz 3 den Endpreis nicht hervorhebt oder 7. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 2 Abs. 2 oder § 3 Satz 1 oder 3, auch in Verbindung mit Satz 4, eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift 1. des § 4 Abs. 1 bis 4 über das Auszeichnen von Waren, 2. des § 5 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 4 oder Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 4 Abs. 5, über das Aufstellen, das Anbringen oder das Bereithalten von Preisverzeichnissen oder über das Anbieten einer Anzeige des Preises, 3. des § 6 Abs. 1 Satz 1 über die Angabe oder die Bezeichnung des Preises bei Krediten, | |
(Text alte Fassung) 4. des § 6 Abs. 1 Satz 2 über die Angabe des Zeitpunktes, von dem an preisbestimmende Faktoren geändert werden können, oder des Verrechnungszeitraums, 5. des § 6 Abs. 2 bis 5 oder 8 über die Berechnung des Vomhundertsatzes, 6. des § 6 Abs. 6 über die Angabe des effektiven oder anfänglichen effektiven Jahreszinses, 7. des § 6 Abs. 7 oder 9 über die Angabe von Voraussetzungen für die Kreditgewährung oder des Zinssatzes oder der Zinsbelastungsperiode, 8. des § 7 Abs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4 über die Angabe von Preisen oder über das Auflegen, das Vorlegen, das Anbringen oder das Auslegen eines dort genannten Verzeichnisses, 9. des § 8 Abs. 1 Satz 1 über das Auszeichnen von Kraftstoffpreisen oder 10. des § 8 Abs. 2 über das Anbringen eines Preisverzeichnisses | (Text neue Fassung) 4. des § 6 Abs. 2 bis 5 oder 8 über die Berechnung des Vomhundertsatzes, 5. des § 6 Abs. 7 oder § 6b über die Angabe von Voraussetzungen für die Kreditgewährung oder des Zinssatzes oder der Zinsbelastungsperiode, 6. des § 6a über die Pflichtangaben oder -hinweise in der Werbung, 7. des § 7 Abs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4 über die Angabe von Preisen oder über das Auflegen, das Vorlegen, das Anbringen oder das Auslegen eines dort genannten Verzeichnisses, 8. des § 8 Abs. 1 Satz 1 über das Auszeichnen von Kraftstoffpreisen oder 9. des § 8 Abs. 2 über das Anbringen eines Preisverzeichnisses |
zuwiderhandelt. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3, eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht. |
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