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Artikel 2 - Gesetz zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und der KWK-Ausschreibungsverordnung (KWKÄndG k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung der KWK-Ausschreibungsverordnung
Artikel 2 ändert mWv. 1. April 2025 KWKAusV offen
Die KWK-Ausschreibungsverordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3167), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 12 Buchstabe e wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
- b)
- Nummer 13 wird aufgehoben.
- 2.
- In § 19 Absatz 5 Satz 3 werden nach den Wörtern „pro Kalendermonat" die Wörter „und anstelle des Wertes von 35 Prozent ein Wert von 2,92 Prozent pro Kalendermonat" eingefügt.
- 3.
- § 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Nummern 1 bis 3 werden aufgehoben.
- bb)
- Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern 1 bis 3.
- b)
- In Satz 4 werden nach den Wörtern „erneuerbarer Energien im Wärmemarkt" die Wörter „oder nach der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze" eingefügt.
- 4.
- In § 21 Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „§ 28 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" durch die Wörter „Anlage 1 Nummer 6.2 des Energiefinanzierungsgesetzes" ersetzt.
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