Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 2 - Gesetz über die Strafbarkeit der Ausübung von Tätigkeiten für fremde Mächte sowie zur Änderung soldatenrechtlicher und soldatenbeteiligungsrechtlicher Vorschriften (SoldSpÄndG k.a.Abk.)

G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 55; Geltung ab 26.02.2025, abweichend siehe Artikel 5
|

Artikel 2 Änderung des Soldatengesetzes


Artikel 2 ändert mWv. 26. Februar 2025 SG § 20a, § 23, § 26, § 27a, § 44, § 58h, § 72, § 73, § 89

Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 17) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 20a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Frühere Berufssoldaten oder frühere Soldaten auf Zeit bedürfen für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung für eine fremde Macht oder einen ihrer Mittelsmänner der vorherigen Genehmigung, sofern die beabsichtigte Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung im Zusammenhang mit der früheren dienstlichen Tätigkeit steht. Die Pflicht zur Einholung der Genehmigung endet zehn Jahre nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst."

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Beschäftigung" die Wörter „im Sinne des Absatzes 1" eingefügt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Satz 1 gilt für die Versagung der Genehmigung der Tätigkeit oder sonstigen Beschäftigung im Sinne des Absatzes 1a entsprechend."

d)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Anzeige der Tätigkeit oder sonstigen Beschäftigung im Sinne des Absatzes 1 ist an das Bundesministerium der Verteidigung zu richten, das auch für deren Untersagung zuständig ist. Die Genehmigung der Tätigkeit oder sonstigen Beschäftigung im Sinne des Absatzes 1a erteilt das Bundesministerium der Verteidigung. Es kann seine Zuständigkeiten auf andere Stellen übertragen."

2.
In § 23 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „anzunehmen oder eine Tätigkeit nach § 20a nicht anzeigt oder entgegen einem Verbot ausübt" durch die Wörter „anzunehmen, oder eine Tätigkeit im Sinne des § 20a Absatz 1 nicht anzeigt oder entgegen einer Untersagung ausübt oder eine Tätigkeit im Sinne des § 20a Absatz 1a ohne die erforderliche Genehmigung ausübt" ersetzt.

3.
Dem § 26 wird folgender Satz angefügt:

„Ein Verzicht auf den Dienstgrad ist nicht zulässig."

4.
Dem § 27a wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Für Rechtsbehelfe gegen dienstliche Beurteilungen und Personalentwicklungsbewertungen ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten eröffnet. Die Wehrbeschwerdeordnung gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass über Beschwerden entscheidet, wer den Gegenstand der jeweiligen Beschwerde zu beurteilen hat."

5.
In § 44 Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern „Bundesministerium der Verteidigung" die Wörter „oder eine von ihm beauftragte Stelle" eingefügt.

6.
Dem § 58h wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Wird einem Antrag nach § 58e Absatz 3 stattgegeben, so kann der Soldat entlassen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist."

7.
In § 72 Absatz 2 und § 73 Satz 5 werden jeweils die Wörter „in der Bundeswehr" durch die Wörter „im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung" ersetzt.

8.
In § 89 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 werden die Wörter „Kommando Territoriale Aufgaben der Bundeswehr" durch die Wörter „Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr" ersetzt.