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Artikel 3 - Gesetz über die Strafbarkeit der Ausübung von Tätigkeiten für fremde Mächte sowie zur Änderung soldatenrechtlicher und soldatenbeteiligungsrechtlicher Vorschriften (SoldSpÄndG k.a.Abk.)

G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 55; Geltung ab 26.02.2025, abweichend siehe Artikel 5
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Artikel 3 Änderung des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2025 SBG offen

Das Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 424) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst:

§ 39 Vertrauenspersonenausschüsse bei den unmittelbar dem Bundesministerium der Verteidigung nachgeordneten Kommandos".

b)
Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst:

§ 41 Wahl der Vertrauenspersonenausschüsse bei den unmittelbar dem Bundesministerium der Verteidigung nachgeordneten Kommandos".

2.
In § 23 Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort „Inspekteur" die Wörter „oder der Inhaberin oder dem Inhaber einer entsprechenden Dienststellung" eingefügt.

3.
In § 35 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Inspekteure" die Wörter „und die Inhaberinnen und Inhaber einer entsprechenden Dienststellung" eingefügt.

4.
In § 37 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „der militärischen Organisationsbereiche" durch die Wörter „bei den unmittelbar dem Bundesministerium der Verteidigung nachgeordneten Kommandos" ersetzt.

5.
§ 38 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„In ihm sollen die Soldatinnen und Soldaten der Kommandobereiche im Sinne des § 39 Absatz 1 sowie der Dienststellen, die keinem dieser Bereiche angehören, nach Laufbahngruppen angemessen vertreten sein."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die einem Kommandobereich im Sinne des § 39 Absatz 1 angehörenden Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses bilden jeweils eine Gruppe. Die Mitglieder, die keinem solchen Bereich angehören, bilden zusammen eine weitere Gruppe."

c)
Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Gleiches gilt bei Grundsatzregelungen im personellen, sozialen und organisatorischen Bereich von Stellen, die dem Bundesministerium der Verteidigung nachgeordnet sind, wenn diese Grundsatzregelungen Wirkung auf mehrere Kommandobereiche im Sinne des § 39 Absatz 1 oder Organisationsbereiche oder auf den gesamten Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung entfalten."

6.
§ 39 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 39 Vertrauenspersonenausschüsse bei den unmittelbar dem Bundesministerium der Verteidigung nachgeordneten Kommandos".

b)
Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Bei den unmittelbar dem Bundesministerium der Verteidigung nachgeordneten Kommandos werden Vertrauenspersonenausschüsse gebildet, sofern in deren Kommandobereichen mindestens zwei Versammlungen der Vertrauenspersonen nach § 33 oder § 34 zu bilden sind. Sie setzen sich zusammen aus je einem Mitglied pro angefangenen 4.000 zu vertretenden Soldatinnen und Soldaten, mindestens aber sechs Mitgliedern. In ihnen sollen die Laufbahngruppen angemessen vertreten sein.

(2) Die Vertrauenspersonenausschüsse im Sinne des Absatzes 1 werden bei Grundsatzregelungen ihres Kommandobereichs im personellen, sozialen und organisatorischen Bereich angehört, sofern diese Grundsatzregelungen Soldatinnen und Soldaten betreffen. Sie können in diesen Angelegenheiten auch vor einer Anhörung Anregungen geben. Sie haben bei Grundsatzregelungen ein Vorschlags- oder Mitbestimmungsrecht, sofern dieses Gesetz Vertrauenspersonen ein solches einräumt. Gleiches gilt bei Grundsatzregelungen im personellen, sozialen und organisatorischen Bereich von Stellen, die den Kommandos im Sinne des Absatzes 1 nachgeordnet sind, wenn diese Grundsatzregelungen Soldatinnen und Soldaten betreffen und Wirkung auf den jeweiligen Kommandobereich entfalten. Erhebungen mittels Fragebogen sind Grundsatzregelungen gleichgestellt, sofern sie solche vorbereiten."

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „eines militärischen Organisationsbereichs" durch die Wörter „im Sinne des Absatzes 1" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Kommandos" die Wörter „im Sinne des Absatzes 1" eingefügt.

cc)
In Satz 4 werden die Wörter „an den militärischen Organisationsbereich aus, der" durch die Wörter „an das Kommando im Sinne des Absatzes 1 aus, das" ersetzt.

7.
§ 40 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Organisationsbereich" durch das Wort „Kommandobereich" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „militärische Organisationsbereich" durch die Wörter „Kommandobereich im Sinne des § 39 Absatz 1" ersetzt.

8.
§ 41 wird wie folgt gefasst:

§ 41 Wahl der Vertrauenspersonenausschüsse bei den unmittelbar dem Bundesministerium der Verteidigung nachgeordneten Kommandos

(1) Die Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse im Sinne des § 39 Absatz 1 werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Wahlberechtigt sind alle Vertrauenspersonen des jeweiligen Kommandobereichs im Sinne des § 39 Absatz 1, die sich 21 Kalendertage vor dem Wahltag im Amt befinden.

(2) Wählbar sind alle Wahlberechtigten nach Absatz 1, die Vertrauenspersonen eines Wahlbereichs sind, der für mindestens drei Monate gebildet wurde, und die jeweiligen Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse im Sinne des § 39 Absatz 1. Satz 1 gilt für Wahlberechtigte, die zum Zeitpunkt der Wahl zu Lehrgängen oder anderen Dienststellen kommandiert sind, mit der Maßgabe, dass sie ausschließlich im Kommandobereich ihres Stammtruppenteils wählbar sind.

(3) Für die Durchführung der Wahlen der Vertrauenspersonenausschüsse im Sinne des § 39 Absatz 1 werden in den Kommandobereichen Wahlvorstände gebildet. Diese Wahlvorstände bestehen aus drei Soldatinnen oder Soldaten sowie drei Ersatzmitgliedern. Diese werden in den Kommandos im Sinne des § 39 Absatz 1 von der jeweiligen Inspekteurin oder dem jeweiligen Inspekteur oder von der jeweiligen Inhaberin oder dem jeweiligen Inhaber einer entsprechenden Dienststellung auf Vorschlag des Vertrauenspersonenausschusses berufen. Jede Laufbahngruppe soll vertreten sein.

(4) Die Dienststelle trägt die Kosten der Wahl."

9.
§ 42 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 wird das Wort „Organisationsbereich" durch das Wort „Kommandobereich" ersetzt.

b)
Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Absatz 4 gilt entsprechend für die Abberufung eines Mitglieds eines Vertrauenspersonenausschusses im Sinne des § 39 Absatz 1 durch das zuständige Truppendienstgericht mit der Maßgabe, dass die jeweilige Inspekteurin oder der jeweilige Inspekteur oder die jeweilige Inhaberin oder der jeweilige Inhaber einer entsprechenden Dienststellung oder ein Viertel der Mitglieder des jeweiligen Vertrauenspersonenausschusses antragsberechtigt ist und das Truppendienstgericht entscheidet."

10.
§ 44 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) In den Gesamtvertrauenspersonenausschuss rückt für das ausgeschiedene Mitglied die Bewerberin oder der Bewerber aus demselben Kommandobereich oder Organisationsbereich nach."

b)
Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ist ein Mitglied eines Vertrauenspersonenausschusses zeitweilig verhindert, tritt als Ersatzmitglied die Bewerberin oder der Bewerber mit der nächstniedrigeren Stimmenzahl aus demselben Kommandobereich oder Organisationsbereich ein."

11.
§ 45 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„In der ersten Sitzung der Vertrauenspersonenausschüsse im Sinne des § 39 Absatz 1 wählen diese unter Leitung der oder des Vorsitzenden des Wahlvorstands des jeweiligen Kommandos seine Sprecherin oder einen Sprecher und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter."

b)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„In Angelegenheiten, die nur einen Kommandobereich im Sinne des § 39 Absatz 1 oder nur einen Organisationsbereich betreffen, vertritt die Beschlüsse des Gesamtvertrauenspersonenausschusses die Sprecherin oder der Sprecher gemeinsam mit der jeweiligen Bereichssprecherin oder dem jeweiligen Bereichssprecher."

c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Sprecherinnen oder Sprecher der Vertrauenspersonenausschüsse im Sinne des § 39 Absatz 1 führen die laufenden Geschäfte und vertreten die Beschlüsse ihres Vertrauenspersonenausschusses gegenüber dem jeweiligen Kommando."

12.
§ 47 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Vertrauenspersonenausschüsse im Sinne des § 39 Absatz 1 können die jeweilige Inspekteurin oder den jeweiligen Inspekteur oder die jeweilige Inhaberin oder den jeweiligen Inhaber einer entsprechenden Dienststellung oder Vertreterinnen oder Vertreter des jeweiligen Kommandos zu den Sitzungen einladen."

13.
§ 48 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„In Angelegenheiten des Bundesministeriums der Verteidigung, die einzelne Kommandobereiche oder Organisationsbereiche betreffen, wirken im Gesamtvertrauenspersonenausschuss nur die Mitglieder der jeweiligen Gruppe mit."

14.
In § 51 Satz 2 werden die Wörter „der militärischen Organisationsbereiche" durch die Wörter „im Sinne des § 39 Absatz 1" ersetzt.

15.
§ 52 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für die Wahl der Vertrauenspersonenausschüsse im Sinne des § 39 Absatz 1 gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Wahl von drei Wahlberechtigten oder dem jeweiligen Kommando beim zuständigen Truppendienstgericht angefochten werden kann."

b)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der militärischen Organisationsbereiche" durch die Wörter „im Sinne des § 39 Absatz 1" ersetzt.

16.
In § 63 Absatz 4 werden die Wörter „militärischen Organisationsbereichen" durch die Wörter „Kommandos im Sinne des § 39 Absatz 1" ersetzt.

17.
§ 65 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Wahl der erstmalig zu bildenden Vertrauenspersonenausschüsse im Sinne des § 39 Absatz 1 ist unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einzuleiten."



 

Zitierungen von Artikel 3 Gesetz über die Strafbarkeit der Ausübung von Tätigkeiten für fremde Mächte sowie zur Änderung soldatenrechtlicher und soldatenbeteiligungsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 SoldSpÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SoldSpÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 5 SoldSpÄndG Inkrafttreten
... tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 3 und 4 treten am 1. April 2025 in ...