Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 4 - Gesetz über die Strafbarkeit der Ausübung von Tätigkeiten für fremde Mächte sowie zur Änderung soldatenrechtlicher und soldatenbeteiligungsrechtlicher Vorschriften (SoldSpÄndG k.a.Abk.)

G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 55; Geltung ab 26.02.2025, abweichend siehe Artikel 5
|

Artikel 4 Änderung der Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2025 SBGWV offen

Die Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1506) wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Kapitel 2 Abschnitt 2 wie folgt gefasst:

„Abschnitt 2 Wahl der Vertrauenspersonenausschüsse".

2.
In § 1 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „der militärischen Organisationsbereiche" durch die Wörter „im Sinne des § 39 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes" ersetzt.

3.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der zentrale Wahlvorstand bildet im Einvernehmen mit den militärischen Kommandobereichen und Organisationsbereichen dezentrale Wahlvorstände

1.
bei den Kommandos im Sinne des § 39 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes,

2.
bei den Bundesämtern der zivilen Organisationsbereiche,

3.
am Sitz von Großverbänden oder vergleichbaren Dienststellen sowie

4.
für sicherheitsempfindliche Bereiche."

b)
Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden in ihr Amt berufen von

1.
den jeweiligen Inspekteurinnen oder Inspekteuren der Kommandos im Sinne des § 39 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes oder den jeweiligen Inhaberinnen oder Inhabern einer entsprechenden Dienststellung,

2.
von den jeweiligen Leiterinnen oder Leitern der Bundesämter der zivilen Organisationsbereiche,

3.
den jeweiligen Kommandeurinnen oder Kommandeuren der Großverbände oder

4.
den jeweiligen Leiterinnen oder Leitern vergleichbarer Dienststellen, bei denen dezentrale Wahlvorstände gebildet werden."

4.
§ 23 wird wie folgt gefasst:

§ 23 Sitzverteilung

(1) Der zentrale Wahlvorstand stellt für jede Laufbahngruppe die Sitze im Gesamtvertrauenspersonenausschuss fest, die

1.
auf die jeweiligen Kommandobereiche im Sinne des § 39 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes entfallen und

2.
auf die Dienststellen gemeinsam entfallen, die keinem Kommandobereich im Sinne des § 39 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes angehören.

(2) Für die Verteilung ist das Höchstzahlverfahren nach d´Hondt mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.
jeder Kommandobereich im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 durch mindestens ein Mitglied vertreten ist und

2.
die Dienststellen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 gemeinsam durch mindestens ein Mitglied vertreten sein sollen.

Für die Berechnung der Anzahl der auf den jeweiligen Kommandobereich im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und auf die Dienststellen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 gemeinsam entfallenden Mitglieder ist die Zahl der in der Regel beschäftigten Soldatinnen und Soldaten zu Grunde zu legen, soweit sie in den Kommandobereichen und Organisationsbereichen zur Wahl von Vertrauenspersonen berechtigt sind. Stichtag für die Berechnung ist der Tag der Bestellung des zentralen Wahlvorstands.

(3) Entfallen nach Absatz 2 auf einen Kommandobereich mehrere Sitze, werden diese im Höchstzahlverfahren nach d´Hondt weiter auf die Laufbahngruppen des Kommandobereichs verteilt. Erhält hierbei eine Laufbahngruppe, der mindestens 5 Prozent der nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Soldatinnen und Soldaten angehören, keinen Sitz, so ist ihr ein Mindestsitz zuzuteilen; die Sitze der übrigen Laufbahngruppen vermindern sich entsprechend. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das von der oder dem Vorsitzenden des zentralen Wahlvorstands zu ziehende Los, welche Laufbahngruppe den Sitz abzugeben hat. Satz 2 gilt nicht, soweit

1.
die Anzahl der Sitze vermindert werden müsste, die ihrerseits Mindestsitze sind, oder

2.
die Zuteilung eines Mindestsitzes dazu führen würde, dass eine Laufbahngruppe, der mehr als die Hälfte der zu berücksichtigenden Soldatinnen und Soldaten des Kommandobereichs angehören, weniger als die Hälfte der Sitze des Kommandobereichs erhält.

Erhält eine Laufbahngruppe keinen Sitz, weist der zentrale Wahlvorstand sie einer anderen Laufbahngruppe des Kommandobereichs zur gemeinsamen Wahl ihrer Vertreterinnen und Vertreter zu."

5.
§ 25 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
die Kommandobereiche und Organisationsbereiche sowie die Großverbände und vergleichbaren Dienststellen, bei denen dezentrale Wahlvorstande gebildet werden,".

6.
§ 28 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ist nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 2 nicht für alle Organisationsbereiche, Kommandobereiche und Laufbahngruppen, denen jeweils mindestens ein Sitz nach § 23 zusteht, wenigstens eine Bewerbung für jeden Sitz dieses Wahlgangs eingegangen, fordert der zentrale Wahlvorstand die Wahlberechtigten, die sich für diese Sitze bewerben können, auf, sich innerhalb von zwei Wochen zu bewerben."

7.
§ 29 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Jedes Mitglied des Gesamtvertrauenspersonenausschusses, das nicht mehr Vertrauensperson ist, wird der Laufbahngruppe, der es am Tag des Ablaufs der Bewerbungsfrist angehört, und dem Kommandobereich oder dem Organisationsbereich zugeteilt, für den es in den Gesamtvertrauenspersonenausschuss gewählt worden ist."

8.
§ 33 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Feststellung des Gesamtergebnisses ist getrennt nach Kommandobereichen, Organisationsbereichen und Wahlgängen vorzunehmen."

9.
§ 35 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der zentrale Wahlvorstand gibt dem Bundesministerium der Verteidigung sowie den Kommandobereichen und Organisationsbereichen das Wahlergebnis durch Übermittlung der Gesamtwahlniederschrift nach § 33 Absatz 4 bekannt."

10.
Nach § 36 werden in der Überschrift des Abschnitts 2 die Wörter „der militärischen Organisationsbereiche" gestrichen.

11.
§ 37 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Neben dem Wahlvorstand nach § 41 Absatz 3 Satz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes können im Einvernehmen zwischen dem Wahlvorstand und den Kommandos im Sinne des § 39 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes dezentrale Wahlvorstände gebildet werden

1.
bei Dienststellen, die den Kommandos im Sinne des § 39 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes nachgeordnet sind, sowie

2.
für sicherheitsempfindliche Bereiche."

12.
In § 38 Absatz 1 werden die Wörter „militärischen Organisationsbereiche" durch die Wörter „Kommandos im Sinne des § 39 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes" ersetzt.

13.
In § 39 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Das jeweilige Kommando des militärischen Organisationsbereichs" durch die Wörter „Das jeweilige Kommando im Sinne des § 39 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes" ersetzt.

14.
§ 40 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Für die Berechnung der Anzahl der auf den jeweiligen Kommandobereich entfallenden Mitglieder ist die Zahl der in der Regel beschäftigten Soldatinnen und Soldaten zu Grunde zu legen, soweit sie in dem jeweiligen Kommandobereich im Sinne des § 39 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes zur Wahl von Vertrauenspersonen berechtigt sind."

15.
In § 45 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „militärischen Organisationsbereich" durch die Wörter „Kommandobereich im Sinne des § 39 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes" ersetzt.

16.
In § 52 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des militärischen Organisationsbereichs" durch die Wörter „im Sinne des § 39 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 4 Gesetz über die Strafbarkeit der Ausübung von Tätigkeiten für fremde Mächte sowie zur Änderung soldatenrechtlicher und soldatenbeteiligungsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 SoldSpÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SoldSpÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 5 SoldSpÄndG Inkrafttreten
... des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 3 und 4 treten am 1. April 2025 in ...