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Artikel 5 - Gesetz über die Strafbarkeit der Ausübung von Tätigkeiten für fremde Mächte sowie zur Änderung soldatenrechtlicher und soldatenbeteiligungsrechtlicher Vorschriften (SoldSpÄndG k.a.Abk.)
Artikel 5 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 25. Februar 2025.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16901/a321815.htm