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Artikel 5 - Gesetz über die Strafbarkeit der Ausübung von Tätigkeiten für fremde Mächte sowie zur Änderung soldatenrechtlicher und soldatenbeteiligungsrechtlicher Vorschriften (SoldSpÄndG k.a.Abk.)

G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 55; Geltung ab 26.02.2025, abweichend siehe Artikel 5
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Artikel 5 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Die Artikel 3 und 4 treten am 1. April 2025 in Kraft.


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Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 25. Februar 2025.