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Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Zweihundertneunundvierzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrsflughafen Kassel-Calden) (2. EDVK-IFR-PV-ÄndV k.a.Abk.)

V. v. 20.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 56; Geltung ab 17.04.2025

Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 17. April 2025 EDVK-IFR-PV offen

§ 5 der Zweihundertneunundvierzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrsflughafen Kassel-Calden) vom 8. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 231), die zuletzt durch Artikel 55 der Verordnung vom 30. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 339) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der Luftfahrzeugführer hat das Sekundärradar-Antwortgerät (Transponder) auf den zugewiesenen Code zu schalten und nach dem Start bis zum Durchfliegen von 2500 auf dem Kanal der zuständigen Flugplatzkontrollstelle zu verbleiben. Anschließend hat er Sprechfunkverbindung mit der zuständigen Bodenfunkstelle auf dem in den Nachrichten für Luftfahrer (NfL) veröffentlichten Kanal aufzunehmen."

2.
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1.2 wird in der Tabellenspalte „Anmerkungen" der Satz „Nicht verfügbar für die Destinationen EDLX und EDKX." durch die Angabe „-" ersetzt.

b)
In Nummer 1.4 wird die Tabellenspalte „Anmerkungen" wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird aufgehoben.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „2." gestrichen.

c)
In Nummer 1.6 wird in der Tabellenspalte „Anmerkungen" der Satz „Nicht verfügbar für die Destinationen EDLX und EDKX." durch die Angabe „-" ersetzt.

d)
In Nummer 2.2 wird die Tabellenspalte „Anmerkungen" wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „1." gestrichen.

bb)
Nummer 2 wird aufgehoben.

e)
In Nummer 2.6 wird die Tabellenspalte „Anmerkungen" wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „1." gestrichen.

bb)
Nummer 2 wird aufgehoben.