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Bekanntmachung über die nach § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 24 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes ab dem 1. Juli 2016 geltenden Beträge (SchKGBetrB 2016 k.a.Abk.)

B. v. 01.06.2016 BAnz AT 10.06.2016 B2
Geltung ab 01.07.2016; FNA: 404-25-1-5 Nebengesetze zum Familienrecht

Bekanntmachung



Aufgrund des § 24 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, der durch Artikel 36 Nummer 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) eingefügt worden ist, macht das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend die ab dem 1. Juli 2016 geltenden Beträge gemäß § 19 Absatz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes wie folgt bekannt:

1.
Die Einkommensgrenze nach § 19 Absatz 2 Satz 1 beträgt 1.121 Euro.

2.
Der Zuschlag für Kinder nach § 19 Absatz 2 Satz 2 beträgt 265 Euro.

3.
Bei den Kosten der Unterkunft nach § 19 Absatz 2 Satz 3 wird ein 328 Euro übersteigender Mehrbetrag bis zur Höhe von 328 Euro berücksichtigt.


Schlussformel



Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Manuela Schwesig

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