Bekanntmachung über die nach § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 24 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes ab dem 1. Juli 2019 geltenden Beträge (SchKGBetrB 2019 k.a.Abk.)

B. v. 05.06.2019 BAnz AT 18.06.2019 B2
Geltung ab 01.07.2019; FNA: 404-25-1-8 Nebengesetze zum Familienrecht
Bekanntmachung
Schlussformel

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Aufgrund des § 24 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, der durch Artikel 36 Nummer 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) eingefügt worden ist, macht das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend die ab dem 1. Juli 2019 geltenden Beträge gemäß § 19 Absatz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes wie folgt bekannt:

1.
Die Einkommensgrenze nach § 19 Absatz 2 Satz 1 beträgt 1.216 Euro.

2.
Der Zuschlag für Kinder nach § 19 Absatz 2 Satz 2 beträgt 288 Euro.

3.
Bei den Kosten der Unterkunft nach § 19 Absatz 2 Satz 3 wird ein 356 Euro übersteigender Mehrbetrag bis zur Höhe von 356 Euro berücksichtigt.

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Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Dr. Franziska Giffey



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