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Bekanntmachung über die nach § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 24 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes ab dem 1. Juli 2020 geltenden Beträge (SchKGBetrB 2020 k.a.Abk.)

B. v. 02.06.2020 BAnz AT 25.06.2020 B4
Geltung ab 01.07.2020; FNA: 404-25-1-9 Nebengesetze zum Familienrecht

Bekanntmachung



Aufgrund des § 24 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, der durch Artikel 36 Nummer 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) eingefügt worden ist, macht das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend die ab dem 1. Juli 2020 geltenden Beträge gemäß § 19 Absatz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes wie folgt bekannt:

1.
Die Einkommensgrenze nach § 19 Absatz 2 Satz 1 beträgt 1.258 Euro.

2.
Der Zuschlag für Kinder nach § 19 Absatz 2 Satz 2 beträgt 298 Euro.

3.
Bei den Kosten der Unterkunft nach § 19 Absatz 2 Satz 3 wird ein 368 Euro übersteigender Mehrbetrag bis zur Höhe von 368 Euro berücksichtigt.


Schlussformel



Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Dr. Franziska Giffey