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Bekanntmachung über die nach § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 24 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes ab dem 1. Juli 2022 geltenden Beträge (SchKGBetrB 2022 k.a.Abk.)

B. v. 01.06.2022 BAnz AT 17.06.2022 B7
Geltung ab 01.07.2022; FNA: 404-25-1-10 Nebengesetze zum Familienrecht

Bekanntmachung



Aufgrund des § 24 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, der durch Artikel 36 Nummer 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) eingefügt worden ist, macht das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend die ab dem 1. Juli 2022 geltenden Beträge gemäß § 19 Absatz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes wie folgt bekannt:

1.
Die Einkommensgrenze nach § 19 Absatz 2 Satz 1 beträgt 1.325 Euro.

2.
Der Zuschlag für Kinder nach § 19 Absatz 2 Satz 2 beträgt 314 Euro.

3.
Bei den Kosten der Unterkunft nach § 19 Absatz 2 Satz 3 wird ein 388 Euro übersteigender Mehrbetrag bis zur Höhe von 388 Euro berücksichtigt.


Schlussformel



Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Lisa Paus

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