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Artikel 3 - Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung weiterer Vorschriften (StepVGEG k.a.Abk.)

G. v. 25.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 63; Geltung ab 01.07.2025, abweichend siehe Artikel 7
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Artikel 3 Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes


Artikel 3 ändert mWv. 1. Juli 2025 StrRehaG offen

Das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Gesetzes" die Wörter „in der zum Zeitpunkt der Entscheidung über den erneuten Antrag geltenden Fassung" eingefügt.

b)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Hat ein erneuter Antrag nach Satz 2 Erfolg, so sind Leistungen, die der Antragsteller gemäß § 18 Absatz 4 in der vom 29. November 2019 bis einschließlich 30. Juni 2025 geltenden Fassung erhalten hat, auf Folgeansprüche nach Maßgabe dieses Gesetzes anzurechnen. Die Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte nach § 1 des Gesetzes über die Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte vom 25. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 63) hat den für Leistungen nach diesem Gesetz zuständigen Behörden Auskunft zu erteilen über die von ihr gewährten Unterstützungsleistungen gemäß § 18 Absatz 4 in der vom 29. November 2019 bis einschließlich 30. Juni 2025 geltenden Fassung, soweit dies zur Prüfung einer Anrechnung erforderlich ist."

2.
§ 17a wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden ein Semikolon und das Wort „Verordnungsermächtigung" angefügt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 17 Abs. 1" das Komma und die Wörter „die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind," gestrichen.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „330" durch die Angabe „400" ersetzt.

cc)
Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die Höhe der monatlichen besonderen Zuwendung für Haftopfer wird ab dem Jahr 2026 entsprechend dem Prozentsatz angepasst, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. Die sich durch die Anpassung ergebenden Beträge bis 0,49 Euro sind auf volle Euro abzurunden und die Beträge ab 0,50 Euro auf volle Euro aufzurunden. Die Anpassung der Höhe der monatlichen besonderen Zuwendung für Haftopfer erfolgt durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz ohne Zustimmung des Bundesrates jeweils zu dem Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden."

c)
Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

d)
Absatz 4 wird Absatz 2 und die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

e)
Absatz 5 wird Absatz 3 und folgender Satz wird angefügt:

„Nach dem Tod des Berechtigten sind seine nächsten Angehörigen (Ehegatten, Kinder und Eltern) unverzüglich von der bis zum Tod des Berechtigten für die Gewährung der besonderen Zuwendung für Haftopfer zuständigen Behörde über die Unterstützungsleistungen nach § 18 Absatz 3 zu unterrichten."

f)
Absatz 6 wird Absatz 4 und in Satz 3 werden das Semikolon und die Wörter „ausgenommen hiervon sind Fälle nach Absatz 3" gestrichen.

g)
Absatz 7 wird Absatz 5.

3.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 17 Abs. 1" das Komma und die Wörter „die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind," gestrichen.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „nach § 15 des Häftlingshilfegesetzes errichtete Stiftung für ehemalige politische Häftlinge" durch die Wörter „Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte nach § 1 des Gesetzes über die Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „politische Häftlinge" durch die Wörter „politisch Verfolgte" ersetzt.

bb)
Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz ersetzt:

„Die Richtlinien bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen."

c)
Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.

d)
Absatz 4 wird aufgehoben.

e)
Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5.

f)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) § 17a Absatz 3 gilt für Unterstützungsleistungen entsprechend."

4.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden ein Semikolon und das Wort „Verordnungsermächtigung" angefügt.

b)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Beim Vorliegen bestimmter schädigender Ereignisse und bestimmter gesundheitlicher Schädigungen des Antragstellers wird die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs vermutet. Das Bundesministerium der Justiz bestimmt durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie im Benehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag unter Beachtung des aktuellen Standes der medizinischen Wissenschaft, welche schädigenden Ereignisse und welche gesundheitlichen Schädigungen solche im Sinne des Satzes 1 sind."