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Artikel 4 - Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung weiterer Vorschriften (StepVGEG k.a.Abk.)

G. v. 25.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 63; Geltung ab 01.07.2025, abweichend siehe Artikel 7
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Artikel 4 Änderung des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes


Artikel 4 ändert mWv. 1. Juli 2025 VwRehaG offen

Das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1620), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1a Absatz 2 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Ist die Rechtsstaatswidrigkeit wegen einer der folgenden Maßnahmen festgestellt worden, so erhält der Betroffene auf Antrag eine einmalige Leistung:

1.
einer Maßnahme, die mit dem Ziel der Zersetzung erfolgte, oder

2.
einer Maßnahme, die unter § 1 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 fällt.

Die einmalige Leistung beträgt 1.500 Euro in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 7.500 Euro in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2. Eine Zersetzungsmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 liegt auch dann vor, wenn die Maßnahme gegen eine Person außerhalb des Beitrittsgebiets gerichtet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist § 2 Absatz 4 nicht anzuwenden."

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden ein Semikolon und das Wort „Verordnungsermächtigung" angefügt.

b)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Beim Vorliegen bestimmter schädigender Ereignisse und bestimmter gesundheitlicher Schädigungen des Antragstellers wird die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs vermutet. Das Bundesministerium der Justiz bestimmt durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie im Benehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag unter Beachtung des aktuellen Standes der medizinischen Wissenschaft, welche schädigenden Ereignisse und welche gesundheitlichen Schädigungen solche im Sinne des Satzes 1 sind."