Artikel 5 - Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung weiterer Vorschriften (StepVGEG k.a.Abk.)

G. v. 25.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 63; Geltung ab 01.07.2025, abweichend siehe Artikel 7
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Artikel 5 Änderung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes


Artikel 5 ändert mWv. 1. Juli 2025 BerRehaG offen

§ 8 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625), das zuletzt durch Artikel 12a des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der Überschrift werden ein Semikolon und das Wort „Verordnungsermächtigung" angefügt.

2.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „240" durch die Angabe „291" ersetzt.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

c)
Der neue Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die Höhe der monatlichen Ausgleichsleistungen wird ab dem Jahr 2026 entsprechend dem Prozentsatz angepasst, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. Die sich durch die Anpassung ergebenden Beträge bis 0,49 Euro sind auf volle Euro abzurunden und die Beträge ab 0,50 Euro auf volle Euro aufzurunden. Die Anpassung der Höhe der monatlichen Ausgleichsleistungen erfolgt durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz ohne Zustimmung des Bundesrates jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden."

3.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „drei Jahre" durch die Wörter „zwei Jahre" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „Die Gewährung von Ausgleichsleistungen nach Absatz 1 Satz 2 setzt" durch die Wörter „Bezieht der Verfolgte eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus eigener Versicherung, setzt die Gewährung von Ausgleichsleistungen" ersetzt.

4.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden die Wörter „bleibt Arbeitsförderungsgeld" durch die Wörter „bleiben Arbeitsförderungsgeld sowie staatliche Sonderleistungen, die anlässlich besonderer Krisen zu einem bestimmten Zweck gezahlt werden," ersetzt.

b)
Satz 3 wird aufgehoben.

c)
In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „bis 3" durch die Angabe „und 2" ersetzt.



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