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Artikel 6b - Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung weiterer Vorschriften (StepVGEG k.a.Abk.)
Artikel 6b Änderung der Beitragsverfahrensverordnung
§ 8 Absatz 2 Satz 1 der Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 297) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 19 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- 2.
- Folgende Nummer 20 wird angefügt:
- „20.
- die Zustimmung des Beschäftigten zum Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung nach § 127 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch."
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Zitierungen von Artikel 6b Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung weiterer Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6b StepVGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StepVGEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 7 StepVGEG Inkrafttreten
... Die Artikel 6 bis 6b treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Im Übrigen tritt dieses ...
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