Artikel 1 - Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Zweihundertfünfundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Streckenführungen, Meldepunkten und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumentenflugregeln im kontrollierten Luftraum innerhalb der Bundesrepublik Deutschland) (54. EDENRVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 24.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 66; Geltung ab 10.07.2025

Artikel 1 Änderung der Zweihundertfünfundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung


Artikel 1 ändert mWv. 10. Juli 2025 EDENRV offen

Die Anlage 1 zu § 2 Absatz 1 der Zweihundertfünfundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Streckenführungen, Meldepunkten und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumentenflugregeln im kontrollierten Luftraum innerhalb der Bundesrepublik Deutschland) vom 22. Juni 2016 (BAnz AT 13.07.2016 V1), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 3) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(hier nur Fundstellennachweis)



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