Bekanntmachung zur Umsetzung von Artikel 3 der Durchführungsrichtlinie (EU) 2024/3010 der Kommission vom 29. November 2024 zur Änderung der Richtlinien 2002/55/EG und 2002/57/EG des Rates sowie der Richtlinie 93/61/EWG der Kommission in Bezug auf die Auflistung von Pflanzenschädlingen auf Saatgut und anderem Pflanzenvermehrungsmaterial (RLUmsBek k.a.Abk.)

B. v. 26.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 67; Geltung ab 06.03.2025
Bekanntmachung
Schlussformel

Bekanntmachung


Bekanntmachung ändert mWv. 6. März 2025 AGOZV

Artikel 3 der Durchführungsrichtlinie (EU) 2024/3010 der Kommission vom 29. November 2024 zur Änderung der Richtlinien 2002/55/EG und 2002/57/EG des Rates sowie der Richtlinie 93/61/EWG der Kommission in Bezug auf die Auflistung von Pflanzenschädlingen auf Saatgut und anderem Pflanzenvermehrungsmaterial (ABl. L, 2024/3010, 4.12.2024) wird umgesetzt durch § 4 Absatz 2 Satz 3 Nummer 5 Buchstabe a und § 6b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 5 Nummer 1 der Anbaumaterialverordnung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1964), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 13. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 277) geändert worden ist.

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Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft

Im Auftrag Stefan Hüsch



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