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Artikel 1 - Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" (6. EVZStiftGÄndG k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft"
Nach § 5 Absatz 1 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1263), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2008 (BGBl. I S. 1797) geändert worden ist, wird folgender Absatz 1a eingefügt:
- „(1a) Das Kuratorium kann aus wichtigem Grund mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder die Mitgliedschaft eines Kuratoriumsmitglieds oder eines Vertreters für einen festgelegten Zeitraum aussetzen. Sofern der wichtige Grund in dem Verhalten der entsendenden Stelle selbst liegt, kann das Kuratorium für den festgelegten Zeitraum zudem das Benennungsrecht der entsendenden Stelle aussetzen. Abweichend von Absatz 4 Satz 4 gilt das Mehrheitserfordernis der Sätze 1 und 2 auch für eine Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Mitgliedschaft im Kuratorium geeignet ist,
- 1.
- die Verwirklichung des Stiftungszwecks gemäß § 2 zu gefährden,
- 2.
- den Interessen oder dem Ansehen der Stiftung zu schaden oder
- 3.
- an der Durchführung von Projekten der Stiftung beteiligte Personen zu gefährden.
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