Das
Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 9c wird folgender § 9d eingefügt:
„§ 9d Sammelstelle für das zentrale europäische Zugangsportal; Verordnungsermächtigung
(1) Die das Unternehmensregister führende Stelle ist Sammelstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der
Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L, 2023/2859, 20.12.2023; L, 2024/90097, 12.2.2024), die durch die
Richtlinie (EU) 2024/1760 (L, 2024/1760, 5.7.2024) geändert worden ist, für Informationen nach
- 1.
- § 325 Absatz 1, soweit sie nach § 325 Absatz 1 Satz 3 an das zentrale europäische Zugangsportal zu übermitteln sind,
- 2.
- § 5 Absatz 1, § 40 Absatz 1, § 41 Absatz 1, § 46 Absatz 2, § 49 Absatz 1 und 2, § 50 Absatz 1, § 51 Absatz 2, § 114 Absatz 1, § 115 Absatz 1 und § 116 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes und
- 3.
- Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1; L 287 vom 21.10.2016, S. 320; L 348 vom 21.12.2016, S. 83), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2869 (ABl. L, 2023/2869, 20.12.2023) geändert worden ist, sofern die Insiderinformation durch einen Inlandsemittenten (§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes) veröffentlicht wird.
(2) In Bezug auf Informationen, die an die das Unternehmensregister führende Stelle als Sammelstelle zu übermitteln sind, kann das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu Art, Zeitpunkt und Form der Übermittlung festlegen. Dies umfasst insbesondere die zu verwendenden Dateiformate, anzugebende Metadaten sowie Vorgaben zur Identifizierung und Authentifizierung."
- 2.
- Dem § 325 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Bei einer Kapitalgesellschaft, die als Inlandsemittent (§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes) begibt und keine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 327a ist, sind die Unterlagen der das Unternehmensregister führenden Stelle mit der Übermittlung nach Satz 2 auch zur Weiterleitung an das zentrale europäische Zugangsportal zu übermitteln."
- 3.
- Dem § 335 Absatz 1d wird folgender Satz angefügt:
„Für die Unterrichtung der Bundesanstalt nach Satz 1 gilt § 24b Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend."