Das
Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 24a folgende Angabe eingefügt:
„§ 24b Meldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal".
- 2.
- In § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden nach den Wörtern „Einstellung in das Unternehmensregister" die Wörter „und zur Weiterleitung an das zentrale europäische Zugangsportal" eingefügt.
- 3.
- Nach § 24a wird folgender § 24b eingefügt:
„§ 24b Meldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal
(1) Die Informationen nach
§ 124 Absatz 1 werden von der Bundesanstalt an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde als Betreiberin des zentralen europäischen Zugangsportals im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L, 2023/2859, 20.12.2023; L, 2024/90097, 12.2.2024), die durch die
Richtlinie (EU) 2024/1760 (L, 2024/1760, 5.7.2024) geändert worden ist, gemeldet.
(2) Die Informationen nach Absatz 1 sind in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der
Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und ihnen sind die folgenden Metadaten beizufügen:
- 1.
- der vollständige Name der natürlichen Person oder alle Firmen der juristischen Person, auf die sich die Informationen beziehen,
- 2.
- soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung der juristischen Person,
- 3.
- die Art der Informationen nach Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859,
- 4.
- die Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten."
- 4.
- In § 26 Absatz 1 werden die Wörter „unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung der Bundesanstalt sowie der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln" durch die Wörter „gleichzeitig mit der Veröffentlichung der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister und zur Weiterleitung an das zentrale europäische Zugangsportal, sowie unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung der Bundesanstalt zu übermitteln" ersetzt.
- 5.
- In § 40 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung" durch die Wörter „gleichzeitig mit der Veröffentlichung" ersetzt und werden nach den Wörtern „Einstellung in das Unternehmensregister" die Wörter „und zur Weiterleitung an das zentrale europäische Zugangsportal" eingefügt.
- 6.
- In § 41 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung," durch die Wörter „gleichzeitig mit der Veröffentlichung" ersetzt und werden nach den Wörtern „Einstellung in das Unternehmensregister" die Wörter „und zur Weiterleitung an das zentrale europäische Zugangsportal" eingefügt.
- 7.
- In § 46 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung" durch die Wörter „gleichzeitig mit der Veröffentlichung" ersetzt und werden nach den Wörtern „Einstellung in das Unternehmensregister" die Wörter „und zur Weiterleitung an das zentrale europäische Zugangsportal" eingefügt.
- 8.
- In § 49 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „Bundesanzeiger" die Wörter „und im zentralen europäischen Zugangsportal" eingefügt.
- 9.
- In § 50 Absatz 1 Satz 2 und § 51 Absatz 2 werden jeweils die Wörter „außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung" durch die Wörter „gleichzeitig mit der Veröffentlichung" ersetzt und werden jeweils nach den Wörtern „Einstellung in das Unternehmensregister" die Wörter „und zur Weiterleitung an das zentrale europäische Zugangsportal" eingefügt.
- 10.
- In § 114 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor Veröffentlichung der Bekanntmachung nach Satz 2," durch die Wörter „gleichzeitig mit der öffentlichen Zurverfügungstellung nach Satz 1" ersetzt und werden nach den Wörtern „Einstellung in das Unternehmensregister" die Wörter „und zur Weiterleitung an das zentrale europäische Zugangsportal" eingefügt.
- 11.
- In § 115 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor Veröffentlichung der Bekanntmachung nach Satz 2" durch die Wörter „gleichzeitig mit der öffentlichen Zurverfügungstellung nach Satz 1" ersetzt und werden nach den Wörtern „Einstellung in das Unternehmensregister" die Wörter „und zur Weiterleitung an das zentrale europäische Zugangsportal" eingefügt.
- 12.
- In § 116 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor Veröffentlichung der Bekanntmachung nach Satz 2" durch die Wörter „gleichzeitig mit der öffentlichen Zurverfügungstellung nach Absatz 1 Satz 1" ersetzt und werden nach den Wörtern „Einstellung in das Unternehmensregister" die Wörter „und zur Weiterleitung an das zentrale europäische Zugangsportal" eingefügt.