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Artikel 2 - Gesetz für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich (FiMauStRÄndG k.a.Abk.)

G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69; Geltung ab 06.03.2025, abweichend siehe Artikel 15
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Artikel 2 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 10. Juli 2026 WpHG offen

Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 24a folgende Angabe eingefügt:

„§ 24b Meldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal".

2.
In § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden nach den Wörtern „Einstellung in das Unternehmensregister" die Wörter „und zur Weiterleitung an das zentrale europäische Zugangsportal" eingefügt.

3.
Nach § 24a wird folgender § 24b eingefügt:

„§ 24b Meldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal

(1) Die Informationen nach § 124 Absatz 1 werden von der Bundesanstalt an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde als Betreiberin des zentralen europäischen Zugangsportals im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L, 2023/2859, 20.12.2023; L, 2024/90097, 12.2.2024), die durch die Richtlinie (EU) 2024/1760 (L, 2024/1760, 5.7.2024) geändert worden ist, gemeldet.

(2) Die Informationen nach Absatz 1 sind in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und ihnen sind die folgenden Metadaten beizufügen:

1.
der vollständige Name der natürlichen Person oder alle Firmen der juristischen Person, auf die sich die Informationen beziehen,

2.
soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung der juristischen Person,

3.
die Art der Informationen nach Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859,

4.
die Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten."

4.
In § 26 Absatz 1 werden die Wörter „unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung der Bundesanstalt sowie der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln" durch die Wörter „gleichzeitig mit der Veröffentlichung der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister und zur Weiterleitung an das zentrale europäische Zugangsportal, sowie unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung der Bundesanstalt zu übermitteln" ersetzt.

5.
In § 40 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung" durch die Wörter „gleichzeitig mit der Veröffentlichung" ersetzt und werden nach den Wörtern „Einstellung in das Unternehmensregister" die Wörter „und zur Weiterleitung an das zentrale europäische Zugangsportal" eingefügt.

6.
In § 41 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung," durch die Wörter „gleichzeitig mit der Veröffentlichung" ersetzt und werden nach den Wörtern „Einstellung in das Unternehmensregister" die Wörter „und zur Weiterleitung an das zentrale europäische Zugangsportal" eingefügt.

7.
In § 46 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung" durch die Wörter „gleichzeitig mit der Veröffentlichung" ersetzt und werden nach den Wörtern „Einstellung in das Unternehmensregister" die Wörter „und zur Weiterleitung an das zentrale europäische Zugangsportal" eingefügt.

8.
In § 49 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „Bundesanzeiger" die Wörter „und im zentralen europäischen Zugangsportal" eingefügt.

9.
In § 50 Absatz 1 Satz 2 und § 51 Absatz 2 werden jeweils die Wörter „außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung" durch die Wörter „gleichzeitig mit der Veröffentlichung" ersetzt und werden jeweils nach den Wörtern „Einstellung in das Unternehmensregister" die Wörter „und zur Weiterleitung an das zentrale europäische Zugangsportal" eingefügt.

10.
In § 114 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor Veröffentlichung der Bekanntmachung nach Satz 2," durch die Wörter „gleichzeitig mit der öffentlichen Zurverfügungstellung nach Satz 1" ersetzt und werden nach den Wörtern „Einstellung in das Unternehmensregister" die Wörter „und zur Weiterleitung an das zentrale europäische Zugangsportal" eingefügt.

11.
In § 115 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor Veröffentlichung der Bekanntmachung nach Satz 2" durch die Wörter „gleichzeitig mit der öffentlichen Zurverfügungstellung nach Satz 1" ersetzt und werden nach den Wörtern „Einstellung in das Unternehmensregister" die Wörter „und zur Weiterleitung an das zentrale europäische Zugangsportal" eingefügt.

12.
In § 116 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor Veröffentlichung der Bekanntmachung nach Satz 2" durch die Wörter „gleichzeitig mit der öffentlichen Zurverfügungstellung nach Absatz 1 Satz 1" ersetzt und werden nach den Wörtern „Einstellung in das Unternehmensregister" die Wörter „und zur Weiterleitung an das zentrale europäische Zugangsportal" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 FiMauStRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FiMauStRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 15 FiMauStRÄndG Inkrafttreten
... Die Artikel 5, 6, 9 und 14 treten am 1. Januar 2026 in Kraft. (5) Die Artikel 1 und 2 treten am 10. Juli 2026 in ...