Artikel 3 - Gesetz für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich (FiMauStRÄndG k.a.Abk.)

G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69; Geltung ab 06.03.2025, abweichend siehe Artikel 15
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Artikel 3 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes


Artikel 3 ändert mWv. 6. März 2025 KStG § 5, § 34

Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Absatz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern „die Kreditanstalt für Wiederaufbau," die Wörter „die DEG - Deutsche Investitions- und Entwicklungsgesellschaft mbH," eingefügt.

2.
Nach § 34 Absatz 3 Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

§ 5 Absatz 1 Nummer 2 ist für die DEG - Deutsche Investitions- und Entwicklungsgesellschaft mbH erstmals für den Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden."



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