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Artikel 5 - Gesetz für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich (FiMauStRÄndG k.a.Abk.)
Artikel 5 Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes
Das Stabilisierungsfondgesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 3a wird wie folgt gefasst:
„§ 3a Organisation und Aufgaben der Finanzagentur". - b)
- Die Angabe zu § 3c wird wie folgt gefasst:
„§ 3c (weggefallen)". - c)
- Nach der Angabe zu § 14d wird folgender Teil 5 eingefügt:
„Teil 5 Übergangsregelungen zur Auflösung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung
§ 14e Übergangsregelungen zur Auflösung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung; Verordnungsermächtigung".
- 2.
- § 3a wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 3a Organisation und Aufgaben der Finanzagentur". - b)
- Absatz 1 wird aufgehoben.
- c)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „Anstalt" durch die Wörter „Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH (Finanzagentur)" ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- d)
- In Absatz 2a Satz 1 werden die Wörter „Alle übrigen" durch das Wort „Die" ersetzt.
- e)
- Absatz 2b wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden Wörter „Rechtsverhältnisse der Anstalt" durch die Wörter „Rechtsverhältnisse der nach § 3a in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung errichteten früheren Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung - FMSA (Anstalt)" ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- f)
- Absatz 2c Satz 3 bis 5 wird aufgehoben.
- g)
- Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
- h)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- bb)
- In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „und die Anstalt können" durch das Wort „kann" ersetzt.
- i)
- Absatz 6 wird aufgehoben.
- j)
- Absatz 6a wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „und die Anstalt betreiben" durch das Wort „betreibt" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „und die Anstalt gelten" durch das Wort „gilt" ersetzt.
- k)
- Absatz 7 wird aufgehoben.
- 3.
- § 3b wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Mitglieder der Geschäftsführung der Finanzagentur und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Finanzagentur sowie die von der Finanzagentur im Zusammenhang mit Aufgaben nach diesem Gesetz beauftragten Dritten dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Unternehmens des Finanzsektors oder eines Dritten liegt, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn ihre Tätigkeit bei der Finanzagentur beendet ist." - b)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „die Anstalt" durch die Wörter „das Bundesministerium der Finanzen" und die Wörter „im Fall der Anstalt insbesondere zur Aufsicht über" durch die Wörter „zur Überwachung der" ersetzt.
- bb)
- In Satz 3 werden die Wörter „und die Anstalt sind" durch das Wort „ist" ersetzt.
- 4.
- § 3c wird aufgehoben.
- 5.
- § 3d wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „und der Anstalt" gestrichen.
- b)
- In Satz 2 werden die Wörter „und der Anstalt" und die Wörter „oder die Anstalt" gestrichen.
- 6.
- § 3e wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder der Anstalt" gestrichen und werden die Wörter „können die Finanzagentur und die Anstalt" durch die Wörter „kann die Finanzagentur" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und die Anstalt können" durch das Wort „kann" ersetzt.
- c)
- In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „und die Anstalt nach Absatz 1 verlangen können" durch die Wörter „nach Absatz 1 verlangen kann" ersetzt.
- 7.
- In § 4 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „auf Vorschlag der Anstalt oder" durch das Wort „und" ersetzt.
- 8.
- In § 6a Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „die Anstalt" durch die Wörter „das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung der Finanzagentur" ersetzt.
- 9.
- § 8a wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „Die Anstalt kann" durch die Wörter „Das Bundesministerium der Finanzen kann nach Anhörung der Finanzagentur" ersetzt.
- bb)
- In Satz 7 werden die Wörter „der Anstalt oder" gestrichen.
- cc)
- In Satz 8 werden die Wörter „der Anstalt" durch die Wörter „des Bundes und des Fonds" ersetzt.
- dd)
- In Satz 9 werden die Wörter „Die Anstalt, die" durch das Wort „Die" ersetzt.
- ee)
- In Satz 10 werden die Wörter „der Anstalt," gestrichen.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Das Bundesministerium der Finanzen übt die Rechtsaufsicht über die Abwicklungsanstalten aus und stellt insbesondere sicher, dass die Abwicklungsanstalten die Vorgaben dieses Gesetzes und die Statuten der Abwicklungsanstalten einhalten. Alle übrigen Aufgaben im Rahmen der Überwachung der Abwicklungsanstalten nach diesem Gesetz werden von der Finanzagentur wahrgenommen. Darüber hinaus kann die Finanzagentur in Abstimmung mit den Abwicklungsanstalten Koordinationsaufgaben für die Abwicklungsanstalten übernehmen, insbesondere zu Grundsätzen der Risikobewertung, zur Refinanzierung und zur marktschonenden Veräußerung übernommener Vermögenswerte; im Übrigen obliegt die Verwaltung der jeweiligen Aktiva der Abwicklungsanstalt. Der Sitz sowie das Nähere über die Aufgaben, die Organisation, die Vertretung, die Erstattung von Kosten, die Rechnungslegung und die Auflösung von Abwicklungsanstalten, einschließlich ihrer Überwachung wird durch gesonderte Statuten geregelt, die vom Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit der jeweiligen Abwicklungsanstalt und nach Anhörung der Finanzagentur beschlossen werden; § 4 Absatz 1 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend."
- c)
- In Absatz 2a Satz 1 und 4 wird jeweils das Wort „Anstalt" durch das Wort „Finanzagentur" ersetzt.
- d)
- In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „die Anstalt" durch die Wörter „das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung der Finanzagentur" ersetzt.
- e)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „die Anstalt" durch die Wörter „das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung der Finanzagentur" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 1a Satz 3 werden die Wörter „der Anstalt" durch die Wörter „dem Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung der Finanzagentur" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 4 werden die Wörter „die Anstalt" durch die Wörter „das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung der Finanzagentur" ersetzt.
- dd)
- In Nummer 5 werden die Wörter „der Anstalt" durch die Wörter „dem Bundesministerium der Finanzen und der Finanzagentur" ersetzt.
- ee)
- In Nummer 8 Satz 2 werden die Wörter „Die Anstalt kann" durch die Wörter „Das Bundesministerium der Finanzen kann nach Anhörung der Finanzagentur" ersetzt.
- f)
- In Absatz 5a werden die Wörter „, welcher der Genehmigung durch die Anstalt bedarf," gestrichen.
- g)
- In Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 Satz 2 werden die Wörter „Für die Anstalt fasst der Leitungsausschuss" durch die Wörter „Die Geschäftsführung der Finanzagentur fasst als Vertreterin des Fonds" und die Wörter „er ist" durch die Wörter „sie ist" ersetzt.
- h)
- In Absatz 8a Satz 1 Nummer 1 wird das Wort „Anstalt" durch die Wörter „Finanzagentur als Vertreterin des Fonds" ersetzt.
- i)
- In Absatz 8b Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Anstalt" durch das Wort „Finanzagentur" ersetzt.
- 10.
- § 10 Absatz 2d wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „Vertreter der Anstalt im Zusammenhang mit den ihr nach § 8a übertragenen Aufgaben oder" und die Wörter „der Anstalt oder" gestrichen.
- b)
- In Satz 2 werden die Wörter „Anstalt und die Finanzagentur können" durch die Wörter „Finanzagentur kann" ersetzt.
- 11.
- In § 10a Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „und Leitungsausschusses" gestrichen.
- 12.
- In § 13 Absatz 1b Satz 4 werden die Wörter „der Anstalt" durch die Wörter „des Bundesministeriums der Finanzen nach Anhörung der Finanzagentur" ersetzt.
- 13.
- In § 14b Absatz 2 wird die Angabe „§ 3a Absatz 1" durch die Angabe „§ 3a Absatz 2b" ersetzt.
- 14.
- Nach § 14d wird folgender Teil 5 eingefügt:
„Teil 5 Übergangsregelungen
§ 14e Auflösung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung; Verordnungsermächtigung(1) Die mit diesem Gesetz in der am 18. Oktober 2008 geltenden Fassung errichtete Finanzmarktstabilisierungsanstalt, die seit dem 23. Juli 2009 die Bezeichnung „Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung" trägt, wird mit Wirkung zum 1. Januar 2026 aufgelöst.(2) Die Finanzagentur führt nach Maßgabe dieses Gesetzes alle Aufgaben und Befugnisse der Anstalt fort, soweit diese nicht nach Maßgabe dieses Gesetzes dem Bundesministerium der Finanzen übertragen worden sind.(3) Die Finanzagentur übernimmt im Rahmen der Auflösung der Anstalt alle noch bestehenden Rechte und Pflichten, Verträge und sonstige Rechtsverhältnisse der Anstalt, soweit diese nicht nach Maßgabe dieses Gesetzes dem Bundesministerium der Finanzen übertragen worden sind, und tritt hinsichtlich der übergehenden Rechte und Pflichten in allen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, an denen die Anstalt beteiligt ist, an deren Stelle. Absatz 5 bleibt unberührt.(4) Für im Rahmen der Auflösung übergehende Verbindlichkeiten der Anstalt haftet die Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt.(5) Die Finanzagentur tritt zum 1. Januar 2026 in die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen mit allen am 31. Dezember 2025 Beschäftigten der Anstalt, deren Beschäftigungsverhältnis über den 31. Dezember 2025 fortdauert, ein. Die Beschäftigten werden von der Anstalt im Benehmen mit der Finanzagentur bis zum 31. Oktober 2025 schriftlich über die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs unterrichtet.(6) Die Regelungen zur Rechnungslegung der Anstalt nach § 3a Absatz 4 dieses Gesetzes und § 10 der Satzung der Anstalt, jeweils in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung, finden letztmalig für das Kalenderjahr 2025 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Rechnungslegung durch die Finanzagentur aufzustellen ist. Das uneingeschränkte Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs bleibt unberührt.(7) Das Recht der Anstalt zur Geltendmachung von Kostenerstattungen nach § 3e dieses Gesetzes in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung geht mit Auflösung der Anstalt auf die Finanzagentur über.(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zum Übergang der Aufgaben der Anstalt und ihrer Rechte, Pflichten, Verträge und sonstigen Rechtsverhältnisse zu erlassen."
Zitierungen von Artikel 5 Gesetz für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 FiMauStRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FiMauStRÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 15 FiMauStRÄndG Inkrafttreten
... (3) Die Artikel 8 und 10 bis 13 treten am 9. April 2025 in Kraft. (4) Die Artikel 5 , 6, 9 und 14 treten am 1. Januar 2026 in Kraft. (5) Die Artikel 1 und 2 treten am 10. ...
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