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Artikel 6 - Gesetz für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich (FiMauStRÄndG k.a.Abk.)

G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69; Geltung ab 06.03.2025, abweichend siehe Artikel 15
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Artikel 6 Änderung der FMSA-Kostenverordnung


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2026 FMSAKostV offen

Die FMSA-Kostenverordnung vom 6. November 2015 (BGBl. I S. 1928), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1633) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Verordnung über die Erstattung und Umlage von Kosten im Zusammenhang mit der Finanzmarktstabilisierung (FMS-Kostenverordnung - FMSKostV)".

2.
In § 2 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (Anstalt) oder die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH (Finanzagentur) legen" durch die Wörter „die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH (Finanzagentur) legt" ersetzt.

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „erstellen die Anstalt und" durch das Wort „erstellt" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „der Leitungsausschuss" durch die Wörter „die Finanzagentur" ersetzt.

4.
In § 4 Absatz 1 werden die Wörter „die Anstalt oder die Finanzagentur legen" durch die Wörter „die Finanzagentur legt" ersetzt.

5.
In § 5 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die Anstalt oder die Finanzagentur können" durch die Wörter „Die Finanzagentur kann" ersetzt.

6.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Leitungsausschuss" die Wörter „der nach § 3a Absatz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung errichteten früheren Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung" eingefügt.

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Für Kosten und Sachverhalte, die die Kalenderjahre bis einschließlich 2025 betreffen, gelten die Regelungen dieser Verordnung in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung unter Berücksichtigung der Regelungen in § 3a Absatz 2b und § 14e Absatz 2, 3 und 7 des Stabilisierungsfondsgesetzes".

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Zitierungen von Artikel 6 Gesetz für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 FiMauStRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FiMauStRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 15 FiMauStRÄndG Inkrafttreten
... (3) Die Artikel 8 und 10 bis 13 treten am 9. April 2025 in Kraft. (4) Die Artikel 5, 6 , 9 und 14 treten am 1. Januar 2026 in Kraft. (5) Die Artikel 1 und 2 treten am 10. Juli ...