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Artikel 6 - Gesetz für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich (FiMauStRÄndG k.a.Abk.)
Artikel 6 Änderung der FMSA-Kostenverordnung
Die FMSA-Kostenverordnung vom 6. November 2015 (BGBl. I S. 1928), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1633) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verordnung über die Erstattung und Umlage von Kosten im Zusammenhang mit der Finanzmarktstabilisierung (FMS-Kostenverordnung - FMSKostV)". - 2.
- In § 2 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (Anstalt) oder die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH (Finanzagentur) legen" durch die Wörter „die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH (Finanzagentur) legt" ersetzt.
- 3.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „erstellen die Anstalt und" durch das Wort „erstellt" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 werden die Wörter „der Leitungsausschuss" durch die Wörter „die Finanzagentur" ersetzt.
- 4.
- In § 4 Absatz 1 werden die Wörter „die Anstalt oder die Finanzagentur legen" durch die Wörter „die Finanzagentur legt" ersetzt.
- 5.
- In § 5 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die Anstalt oder die Finanzagentur können" durch die Wörter „Die Finanzagentur kann" ersetzt.
- 6.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Leitungsausschuss" die Wörter „der nach § 3a Absatz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung errichteten früheren Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung" eingefügt.
- b)
- Folgender Absatz 4 wird angefügt:„(4) Für Kosten und Sachverhalte, die die Kalenderjahre bis einschließlich 2025 betreffen, gelten die Regelungen dieser Verordnung in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung unter Berücksichtigung der Regelungen in § 3a Absatz 2b und § 14e Absatz 2, 3 und 7 des Stabilisierungsfondsgesetzes".
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Zitierungen von Artikel 6 Gesetz für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 FiMauStRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FiMauStRÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 15 FiMauStRÄndG Inkrafttreten
... (3) Die Artikel 8 und 10 bis 13 treten am 9. April 2025 in Kraft. (4) Die Artikel 5, 6 , 9 und 14 treten am 1. Januar 2026 in Kraft. (5) Die Artikel 1 und 2 treten am 10. Juli ...
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