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Artikel 7 - Gesetz für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich (FiMauStRÄndG k.a.Abk.)

G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69; Geltung ab 06.03.2025, abweichend siehe Artikel 15
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Artikel 7 Änderung des Kreditwesengesetzes


Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 KWG § 2, § 10

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 9c werden die folgenden Sätze angefügt:

„Bürgschaftsbanken im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 17 des Körperschaftsteuergesetzes sowie Förderinstitute des Bundes oder eines Landes im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Körperschaftsteuergesetzes können bei der Ermittlung des Risikogewichts für aus nachrangigen Schuldtiteln bestehende Risikopositionen nach Artikel 128 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die im Rahmen staatlicher Programme zur Förderung bestimmter Wirtschaftssektoren eingegangen werden, die Regelungen des Artikels 133 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entsprechend anwenden, jedoch ohne die in Artikel 133 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehene Beschränkung auf 10 Prozent der Eigenmittel. Auf Beteiligungsrisikopositionen im Sinne des Artikels 133 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von Bürgschaftsbanken im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 17 des Körperschaftsteuergesetzes sowie Förderinstituten des Bundes oder eines Landes im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Körperschaftssteuergesetzes ist Artikel 133 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort vorgesehene Beschränkung auf 10 Prozent der Eigenmittel nicht gilt."

b)
Nach Absatz 9c wird folgender Absatz 9d eingefügt:

„(9d) Auf Bilanzaktiva in Form von Forderungen eines Förderinstituts des Bundes oder eines Landes im Sinne des § 5 Absatzes 1 Nummer 2 des Körperschaftsteuergesetzes an Kreditinstitute sowie sonstige Risikopositionen dieser Förderinstitute gegenüber Kreditinstituten, sofern die betreffenden Forderungen und Positionen auf Grund von Darlehen bestehen, die dem Förderauftrag entsprechen und über diese Kreditinstitute an die Begünstigten weitergereicht werden, findet Artikel 121 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung Anwendung."

2.
Dem § 10 werden die folgenden Absätze 8 und 9 angefügt:

„(8) Abweichend von Artikel 92 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird der Gesamtrisikobetrag bei Instituten mit Sitz im Inland nach Artikel 92 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelt, wenn

1.
diese Institute einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe angehören, deren Mutterinstitut, Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder gemischte Mutterfinanzholding-Gesellschaft im Inland ansässig ist, und

2.
das übergeordnete Unternehmen dieser Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe den Gesamtrisikobetrag auf zusammengefasster Basis nach Artikel 92 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelt.

(9) Ein Institut darf für die Berechnung des Standard-Gesamtrisikobetrags des Unternehmens (S-TREA) die Risikogewichte nach Artikel 465 Absatz 5 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die dort bezeichneten Risikopositionen anwenden, wenn für das Institut die dort dafür festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind."



 

Zitierungen von Artikel 7 Gesetz für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 FiMauStRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FiMauStRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 8 FiMauStRÄndG Weitere Änderungen des Kreditwesengesetzes
... Kreditwesengesetz, das zuletzt durch Artikel 7 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 ...
Artikel 15 FiMauStRÄndG Inkrafttreten
... vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 7 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. (3) Die Artikel 8 und 10 bis 13 treten am 9. April ...