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Artikel 8 - Gesetz für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich (FiMauStRÄndG k.a.Abk.)

G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69; Geltung ab 06.03.2025, abweichend siehe Artikel 15
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Artikel 8 Weitere Änderungen des Kreditwesengesetzes


Artikel 8 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 9. April 2025 KWG offen

Das Kreditwesengesetz, das zuletzt durch Artikel 7 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 16 Satz 1 werden die Wörter „die durch die Richtlinie 2009/44/EG (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 37) geändert worden ist" durch die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung 2009/44/EG (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 37) geändert worden ist" ersetzt.

2.
§ 25g Absatz 1 Nummer 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

„2.
der Verordnung (EU) 2021/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juli 2021 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Union (ABl. L 274 vom 30.7.2021, S. 20), die durch die Verordnung (EU) 2024/886 (ABl. L, 2024/886, 19.3.2024) geändert worden ist, mit Ausnahme der Pflichten nach den Artikeln 4 und 5 der Verordnung,

3.
der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/886 (ABl. L, 2024/886, 19.3.2024) geändert worden ist, mit Ausnahme der Pflichten nach Artikel 5d der Verordnung, und".

3.
In § 29 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „(EG) Nr. 924/2009" durch die Angabe „(EU) 2021/1230" ersetzt.

4.
§ 56 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4a wird wie folgt gefasst:

„(4a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juli 2021 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Union (ABl. L 274 vom 30.7.2021, S. 20), die durch die Verordnung (EU) 2024/886 (ABl. L, 2024/886, 19.3.2024) geändert worden ist, ein anderes als das dort genannte Entgelt erhebt."

b)
Absatz 4d wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern „und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22)" ein Komma und die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/886 (ABl. L, 2024/886, 19.3.2024) geändert worden ist," eingefügt.

bb)
In Nummer 5 wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc)
In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

dd)
Die folgenden Nummern 7 bis 19 werden angefügt:

„7.
entgegen Artikel 5a Absatz 1 Unterabsatz 1 die Versendung oder den Empfang einer Echtzeitüberweisung nicht anbietet,

8.
entgegen Artikel 5a Absatz 1 Unterabsatz 2 nicht sicherstellt, dass alle Zahlungskonten für eine Echtzeitüberweisung erreichbar sind,

9.
entgegen Artikel 5a Absatz 4 eine dort genannte Anforderung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig einhält,

10.
entgegen Artikel 5a Absatz 5 ein Zahlungskonto nicht oder nicht rechtzeitig auf den dort genannten Stand bringt,

11.
entgegen Artikel 5a Absatz 6 Satz 1 eine dort genannte Möglichkeit nicht oder nicht rechtzeitig anbietet,

12.
entgegen Artikel 5a Absatz 6 Satz 4 einen Zahlungsauftrag ausführt,

13.
entgegen Artikel 5a Absatz 7 Unterabsatz 1 die eine dort genannte Möglichkeit nicht anbietet,

14.
entgegen Artikel 5a Absatz 7 Unterabsatz 2 eine Obergrenze vorschreibt,

15.
entgegen Artikel 5b Absatz 2 eine Dienstleistung nicht unentgeltlich erbringt,

16.
entgegen Artikel 5c Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 4 eine Empfängerüberprüfung nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,

17.
entgegen Artikel 5c Absatz 7 Satz 1 den Zahler nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

18.
entgegen Artikel 5d Absatz 1 eine dort genannte Überprüfung nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder

19.
entgegen Artikel 15 Absatz 3 eine dort genannte Meldung oder einen dort genannten Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt."

c)
In Absatz 6 Nummer 1 werden nach den Wörtern „Nummer 4 und 12," die Wörter „des Absatzes 4d Nummer 18," eingefügt.

d)
Nach Absatz 6b wird folgender Absatz 6c eingefügt:

„(6c) Bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem Gesamtumsatz von mehr als 50 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 6 Nummer 1 eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 4d Nummer 18 mit einer Geldbuße bis zu 10 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden."

e)
Der bisherige Absatz 6c wird Absatz 6d.

f)
Der bisherige Absatz 6d wird Absatz 6e und in Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 nach der Angabe „Nummer 2" die Wörter „sowie des Absatzes 6c" eingefügt.

g)
Der bisherige Absatz 6e wird Absatz 6f.

h)
Die Absätze 7 und 8 werden aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 8 Gesetz für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 FiMauStRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FiMauStRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 9 FiMauStRÄndG Weitere Änderungen des Kreditwesengesetzes
... § 9 Absatz 1 Satz 5 Nummer 19 des Kreditwesengesetzes, das zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die Wörter „die Bundesanstalt für ...
Artikel 15 FiMauStRÄndG Inkrafttreten
... in Kraft. (2) Artikel 7 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. (3) Die Artikel 8 und 10 bis 13 treten am 9. April 2025 in Kraft. (4) Die Artikel 5, 6, 9 und 14 treten ...