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Artikel 8 - Gesetz für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich (FiMauStRÄndG k.a.Abk.)
Artikel 8 Weitere Änderungen des Kreditwesengesetzes
Das Kreditwesengesetz, das zuletzt durch Artikel 7 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Absatz 16 Satz 1 werden die Wörter „die durch die Richtlinie 2009/44/EG (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 37) geändert worden ist" durch die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung 2009/44/EG (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 37) geändert worden ist" ersetzt.
- 2.
- § 25g Absatz 1 Nummer 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- der Verordnung (EU) 2021/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juli 2021 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Union (ABl. L 274 vom 30.7.2021, S. 20), die durch die Verordnung (EU) 2024/886 (ABl. L, 2024/886, 19.3.2024) geändert worden ist, mit Ausnahme der Pflichten nach den Artikeln 4 und 5 der Verordnung,
- 3.
- der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/886 (ABl. L, 2024/886, 19.3.2024) geändert worden ist, mit Ausnahme der Pflichten nach Artikel 5d der Verordnung, und".
- 3.
- In § 29 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „(EG) Nr. 924/2009" durch die Angabe „(EU) 2021/1230" ersetzt.
- 4.
- § 56 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 4a wird wie folgt gefasst:„(4a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juli 2021 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Union (ABl. L 274 vom 30.7.2021, S. 20), die durch die Verordnung (EU) 2024/886 (ABl. L, 2024/886, 19.3.2024) geändert worden ist, ein anderes als das dort genannte Entgelt erhebt."
- b)
- Absatz 4d wird wie folgt geändert:
- aa)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern „und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22)" ein Komma und die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/886 (ABl. L, 2024/886, 19.3.2024) geändert worden ist," eingefügt.
- bb)
- In Nummer 5 wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- cc)
- In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- dd)
- Die folgenden Nummern 7 bis 19 werden angefügt:
- „7.
- entgegen Artikel 5a Absatz 1 Unterabsatz 1 die Versendung oder den Empfang einer Echtzeitüberweisung nicht anbietet,
- 8.
- entgegen Artikel 5a Absatz 1 Unterabsatz 2 nicht sicherstellt, dass alle Zahlungskonten für eine Echtzeitüberweisung erreichbar sind,
- 9.
- entgegen Artikel 5a Absatz 4 eine dort genannte Anforderung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig einhält,
- 10.
- entgegen Artikel 5a Absatz 5 ein Zahlungskonto nicht oder nicht rechtzeitig auf den dort genannten Stand bringt,
- 11.
- entgegen Artikel 5a Absatz 6 Satz 1 eine dort genannte Möglichkeit nicht oder nicht rechtzeitig anbietet,
- 12.
- entgegen Artikel 5a Absatz 6 Satz 4 einen Zahlungsauftrag ausführt,
- 13.
- entgegen Artikel 5a Absatz 7 Unterabsatz 1 die eine dort genannte Möglichkeit nicht anbietet,
- 14.
- entgegen Artikel 5a Absatz 7 Unterabsatz 2 eine Obergrenze vorschreibt,
- 15.
- entgegen Artikel 5b Absatz 2 eine Dienstleistung nicht unentgeltlich erbringt,
- 16.
- entgegen Artikel 5c Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 4 eine Empfängerüberprüfung nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,
- 17.
- entgegen Artikel 5c Absatz 7 Satz 1 den Zahler nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
- 18.
- entgegen Artikel 5d Absatz 1 eine dort genannte Überprüfung nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder
- 19.
- entgegen Artikel 15 Absatz 3 eine dort genannte Meldung oder einen dort genannten Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt."
- c)
- In Absatz 6 Nummer 1 werden nach den Wörtern „Nummer 4 und 12," die Wörter „des Absatzes 4d Nummer 18," eingefügt.
- d)
- Nach Absatz 6b wird folgender Absatz 6c eingefügt:„(6c) Bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem Gesamtumsatz von mehr als 50 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 6 Nummer 1 eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 4d Nummer 18 mit einer Geldbuße bis zu 10 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden."
- e)
- Der bisherige Absatz 6c wird Absatz 6d.
- f)
- Der bisherige Absatz 6d wird Absatz 6e und in Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 nach der Angabe „Nummer 2" die Wörter „sowie des Absatzes 6c" eingefügt.
- g)
- Der bisherige Absatz 6e wird Absatz 6f.
- h)
- Die Absätze 7 und 8 werden aufgehoben.
Zitierungen von Artikel 8 Gesetz für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 FiMauStRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FiMauStRÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 9 FiMauStRÄndG Weitere Änderungen des Kreditwesengesetzes
... § 9 Absatz 1 Satz 5 Nummer 19 des Kreditwesengesetzes, das zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die Wörter „die Bundesanstalt für ...
Artikel 15 FiMauStRÄndG Inkrafttreten
... in Kraft. (2) Artikel 7 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. (3) Die Artikel 8 und 10 bis 13 treten am 9. April 2025 in Kraft. (4) Die Artikel 5, 6, 9 und 14 treten ...
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