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Artikel 9 - Gesetz für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich (FiMauStRÄndG k.a.Abk.)
Artikel 9 Weitere Änderungen des Kreditwesengesetzes
In § 9 Absatz 1 Satz 5 Nummer 19 des Kreditwesengesetzes, das zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die Wörter „die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung" durch die Wörter „die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH in ihrer Funktion als Verwalterin des Finanzmarktstabilisierungsfonds nach § 3a Absatz 2 und 2a des Stabilisierungsfondsgesetzes" ersetzt.
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Zitierungen von Artikel 9 Gesetz für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 FiMauStRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FiMauStRÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 15 FiMauStRÄndG Inkrafttreten
... Die Artikel 8 und 10 bis 13 treten am 9. April 2025 in Kraft. (4) Die Artikel 5, 6, 9 und 14 treten am 1. Januar 2026 in Kraft. (5) Die Artikel 1 und 2 treten am 10. Juli ...
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