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Artikel 9 - Gesetz für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich (FiMauStRÄndG k.a.Abk.)

G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69; Geltung ab 06.03.2025, abweichend siehe Artikel 15
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Artikel 9 Weitere Änderungen des Kreditwesengesetzes


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2026 KWG offen

In § 9 Absatz 1 Satz 5 Nummer 19 des Kreditwesengesetzes, das zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die Wörter „die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung" durch die Wörter „die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH in ihrer Funktion als Verwalterin des Finanzmarktstabilisierungsfonds nach § 3a Absatz 2 und 2a des Stabilisierungsfondsgesetzes" ersetzt.

 
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Zitierungen von Artikel 9 Gesetz für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 FiMauStRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FiMauStRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 15 FiMauStRÄndG Inkrafttreten
... Die Artikel 8 und 10 bis 13 treten am 9. April 2025 in Kraft. (4) Die Artikel 5, 6, 9 und 14 treten am 1. Januar 2026 in Kraft. (5) Die Artikel 1 und 2 treten am 10. Juli ...