Die
Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung vom
15. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3648), die zuletzt durch
Artikel 25 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 16a wie folgt gefasst:
„§ 16a Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) 2021/1230".
- 2.
- § 16a wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 16a Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) 2021/1230".
- b)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Abschlussprüfer hat darzustellen, ob die von dem Institut getroffenen internen Vorkehrungen den Anforderungen der Verordnung (EU) 2021/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juli 2021 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Union (ABl. L 274 vom 30.7.2021, S. 20), die durch die Verordnung (EU) 2024/886 (ABl. L, 2024/886, 19.3.2024) geändert worden ist, entsprechen."
- c)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Des Weiteren hat der Abschlussprüfer darzustellen, welche Maßnahmen das Institut ergriffen hat, um die in Absatz 1 genannten Anforderungen der
Verordnung (EU) 2021/1230 zu erfüllen."
- 3.
- § 16b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden nach der Angabe „(ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22)" ein Komma und die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/886 (ABl. L, 2024/886, 19.3.2024) geändert worden ist," eingefügt.
- b)
- Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 2 wird das Wort „sowie" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- bb)
- Nach Nummer 2 werden die folgenden Nummern 2a bis 2c eingefügt:
- „2a.
- die Versendung und den Empfang für Echtzeitüberweisungen innerhalb der Europäischen Union nach Artikel 5a der Verordnung,
- 2b.
- die Einhaltung der Bestimmungen zu Entgelten nach Artikel 5b der Verordnung,
- 2c.
- die Einhaltung der Bestimmungen zur Überprüfung des Zahlungsempfängers im Fall von Überweisungen nach Artikel 5c der Verordnung sowie".