Artikel 11 - Gesetz für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich (FiMauStRÄndG k.a.Abk.)

G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69; Geltung ab 06.03.2025, abweichend siehe Artikel 15
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Artikel 11 Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. April 2025 ZAG offen

Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446; 2019 I S. 1113), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 57 folgende Angabe eingefügt:

„§ 57a Voraussetzungen für die Beantragung der Teilnahme an Zahlungssystemen; Verordnungsermächtigung".

2.
In § 2 Absatz 6 werden die Wörter „21 Absatz 1 und 3 bis 5" durch die Wörter „21 Absatz 1, 3, 4 Satz 2 bis 7 und Absatz 5" ersetzt.

3.
In § 9 werden nach den Wörtern „§ 15 Absatz 1 Satz 3 und 4" ein Komma und die Wörter „Absatz 2 Satz 3" eingefügt.

4.
In § 11 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Satz 1 Nummer 5" durch die Wörter „Satz 2 Nummer 5" ersetzt.

5.
In § 14 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 1 bis 3" gestrichen.

6.
§ 17 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe b werden die Wörter „offenen Treuhandkonto bei einem Kreditinstitut" durch die Wörter „gesonderten Konto bei einem Kreditinstitut oder auf einem Konto bei der Deutschen Bundesbank oder einer anderen Zentralbank eines Mitgliedstaates der Europäischen Union nach deren Ermessen" ersetzt und wird nach dem Komma am Ende das Wort „oder" eingefügt.

bb)
Buchstabe c wird aufgehoben.

b)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Sichert das Institut die entgegengenommenen Geldbeträge nach der Methode 1 durch Hinterlegung oder Anlage in sichere liquide Aktiva mit niedrigem Risiko, gilt der hinterlegte Geldbetrag oder die sicheren liquiden Aktiva mit niedrigem Risiko im Verhältnis zu den Gläubigern des Instituts als den Kunden gehörig."

7.
In § 20 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 13 Absatz 2 Nummer 3 bis 5" die Wörter „sowie des § 37 Absatz 2 Nummer 3" und nach den Wörtern „statt die Erlaubnis" die Wörter „oder die Registrierung" eingefügt.

8.
§ 24 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
nach der Verordnung (EU) 2021/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juli 2021 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Union (ABl. L 274 vom 30.7.2021, S. 20), die durch die Verordnung (EU) 2024/886 (ABl. L, 2024/886, 19.3.2024) geändert worden ist, und der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/886 (ABl. L, 2024/886, 19.3.2024) geändert worden ist, nachgekommen ist,".

9.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 wird die Angabe „(EG) Nr. 924/2009" durch die Angabe „(EU) 2021/1230" ersetzt.

b)
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung der in der Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 (ABl. L 150 vom 9.6.2023 S. 1; L, 2023/90032, 17.10.2023), in der Verordnung (EU) 2021/1230 mit Ausnahme der Pflichten nach den Artikeln 4 und 5, in der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 mit Ausnahme der Pflichten nach Artikel 5d, und in der Verordnung (EU) 2015/751 enthaltenden Pflichten durch die Institute."

10.
§ 57 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Zahlungssysteme, die ausschließlich aus einer einzigen Unternehmensgruppe angehörenden Zahlungsdienstleistern bestehen."

11.
Nach § 57 wird folgender § 57a eingefügt:

„§ 57a Voraussetzungen für die Beantragung der Teilnahme an benannten Zahlungssystemen; Verordnungsermächtigung

(1) Zur Sicherung der Stabilität und Integrität von Zahlungssystemen verfügt ein Institut, das die Teilnahme an einem in § 1 Absatz 16 des Kreditwesengesetzes bezeichneten Zahlungssystems beantragt und einem solchen System teilnimmt, über Folgendes:

1.
im Fall der Sicherung nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b erste Variante oder dritte Variante

a)
eine Beschreibung der Investitionsstrategie, die sicherstellt, dass die ausgewählten Aktiva sicher und liquide und mit einem niedrigen Risiko verbunden sind;

b)
die Anzahl und Funktionen der Personen, die Zugang zu dem Treuhandkonto haben;

c)
eine Beschreibung des Verwaltungs- und Kontenabstimmungsprozesses, der sicherstellt, dass die Geldbeträge des Zahlungsdienstnutzers in seinem Interesse gegen Ansprüche anderer Gläubiger des Instituts abgesichert sind, insbesondere im Fall einer Insolvenz;

d)
eine ausdrückliche Erklärung des Instituts, dass die Anforderungen des § 17 eingehalten werden;

2.
im Fall der Sicherung nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2

a)
eine Bestätigung, dass die Versicherung oder eine vergleichbare Garantie eines Versicherungsunternehmens oder eines Kreditinstituts von einem Unternehmen stammt, das nicht zur selben Gruppe gehört wie das Institut selbst;

b)
Einzelheiten zum bestehenden Kontenabstimmungsverfahren, um sicherzustellen, dass die Versicherung oder die vergleichbare Garantie ausreichen, um die Sicherungspflichten des Instituts nach § 17 zu jeder Zeit zu erfüllen;

c)
Dauer und Bedingungen einer Verlängerung der Absicherung;

3.
eine Beschreibung der Unternehmenssteuerung und der internen Kontrollmechanismen des Antragstellers einschließlich der Verwaltungs-, Risikomanagement- und Rechnungslegungsverfahren, aus der hervorgeht, dass diese Unternehmenssteuerung, Kontrollmechanismen und Verfahren verhältnismäßig, angemessen, zuverlässig und ausreichend sind, insbesondere:

a)
eine Darstellung der vom Institut ermittelten Risiken, einschließlich der Art der Risiken und der Verfahren, die das Institut zur Bewertung und Vermeidung solcher Risiken eingerichtet hat oder einrichten wird;

b)
die verschiedenen Verfahren zur Durchführung von regelmäßigen und ständigen Kontrollen, einschließlich Angaben zur Häufigkeit der Kontrollen und zum hierfür zugewiesenen Personal;

c)
die Rechnungslegungsverfahren, anhand derer das Institut seine Finanzinformationen erfassen und melden wird;

d)
den Namen sowie einen aktuellen Lebenslauf der Person oder der Personen, die für die internen Kontrollfunktionen, einschließlich der regelmäßigen und ständigen Kontrolle sowie der Kontrolle der Einhaltung, verantwortlich ist beziehungsweise sind;

e)
die Namen von Prüfern, die keine Abschlussprüfer im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates vom 17. Mai 2006 (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2023/2864 (ABl. L, 2023/2864, 20.12.2023) geändert worden ist, sind;

f)
eine Beschreibung dessen, wie ausgelagerte Aufgaben überwacht und kontrolliert werden, damit die Qualität der internen Kontrollen des Zahlungsinstituts oder des E-Geld-Instituts nicht beeinträchtigt wird;

g)
eine Beschreibung dessen, wie alle Agenten, E-Geld-Agenten und Zweigniederlassungen im Rahmen der internen Kontrollen des Zahlungsinstituts oder des E-Geld-Instituts überwacht und kontrolliert werden;

h)
handelt es sich bei dem antragstellenden Institut um eine Tochtergesellschaft eines regulierten Unternehmens in einem anderen EU-Mitgliedstaat, eine Beschreibung der Steuerung der Unternehmensgruppe;

4.
einen an die Größe und das Geschäftsmodell des Instituts angepassten Abwicklungsplan und

5.
eine Beschreibung der vom Institut im Fall der Beendigung seiner Zahlungsdienste zu ergreifenden Risikominderungsmaßnahmen, die die Ausführung noch ausstehender Zahlungsvorgänge und die Beendigung bestehender Verträge gewährleisten würden.

§ 10 Absatz 5 gilt entsprechend.

(2) Auf Anfrage des Instituts teilt die Bundesanstalt dem Institut binnen drei Monaten nach Eingang der Unterlagen nach Absatz 1 oder bei Unvollständigkeit der Unterlagen binnen drei Monaten nach Übermittlung aller erforderlichen Unterlagen ihre Feststellung über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Beantragung der Teilnahme nach Absatz 1 Satz 1 mit.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Form der nach dieser Vorschrift vorgesehenen Unterlagen zu erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören."

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Zitierungen von Artikel 11 Gesetz für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 11 FiMauStRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FiMauStRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 15 FiMauStRÄndG Inkrafttreten
...  (2) Artikel 7 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. (3) Die Artikel 8 und 10 bis 13 treten am 9. April 2025 in Kraft. (4) Die Artikel 5, 6, 9 und 14 treten am 1. ...


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