Artikel 12 - Gesetz für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich (FiMauStRÄndG k.a.Abk.)

G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69; Geltung ab 06.03.2025, abweichend siehe Artikel 15
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Artikel 12 Änderung der Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung


Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. April 2025 FinDAGebV Anlage

In der Anlage (zu § 2 Absatz 1) der Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung vom 2. September 2021 (BGBl. I S. 4077), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, wird nach Nummer 11.12.2 folgende Nummer 11.13 eingefügt:

„11.13 Mitteilung über Vorliegen der Voraussetzungen nach § 57a Absatz 1 Satz 1
ZAG
nach Zeitaufwand".


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Zitierungen von Artikel 12 Gesetz für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 12 FiMauStRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FiMauStRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 15 FiMauStRÄndG Inkrafttreten
...  (2) Artikel 7 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. (3) Die Artikel 8 und 10 bis 13 treten am 9. April 2025 in Kraft. (4) Die Artikel 5, 6, 9 und 14 treten am 1. ...


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