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Artikel 13 - Gesetz für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich (FiMauStRÄndG k.a.Abk.)

G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69; Geltung ab 06.03.2025, abweichend siehe Artikel 15
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Artikel 13 Änderung der Prüfungsberichtsverordnung


Artikel 13 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. April 2025 PrüfbV offen

Die Prüfungsberichtsverordnung vom 11. Juni 2015 (BGBl. I S. 930), die zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1568) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 28 wie folgt gefasst:

§ 28 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) 2021/1230".

2.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 28 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) 2021/1230".

b)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Bei Kreditinstituten hat der Abschlussprüfer zu beurteilen, ob die von dem Kreditinstitut getroffenen internen Vorkehrungen den Anforderungen der Verordnung (EU) 2021/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juli 2021 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Union (ABl. L 274 vom 30.7.2021, S. 20), die durch die Verordnung (EU) 2024/886 (ABl. L, 2024/886, 19.3.2024) geändert worden ist, entsprechen."

c)
In Absatz 2 wird die Angabe „(EU) Nr. 924/2009" durch die Angabe „(EU) 2021/1230" ersetzt.

3.
§ 29 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird das Wort „sowie" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Nach Nummer 2 werden die folgenden Nummern 2a bis 2c eingefügt:

„2a.
die Versendung und der Empfang für Echtzeitüberweisungen innerhalb der Europäischen Union nach Artikel 5a der Verordnung gewährleistet oder sichergestellt ist,

2b.
die Bestimmungen zu Entgelten nach Artikel 5b der Verordnung eingehalten werden,

2c.
die Bestimmungen zur Überprüfung des Zahlungsempfängers im Fall von Überweisungen nach Artikel 5c der Verordnung eingehalten werden sowie".



 

Zitierungen von Artikel 13 Gesetz für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 13 FiMauStRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FiMauStRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 15 FiMauStRÄndG Inkrafttreten
...  (2) Artikel 7 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. (3) Die Artikel 8 und 10 bis 13 treten am 9. April 2025 in Kraft. (4) Die Artikel 5, 6, 9 und 14 treten am 1. Januar ...