Die
Prüfungsberichtsverordnung vom
11. Juni 2015 (BGBl. I S. 930), die zuletzt durch
Artikel 28 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1568) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 28 wie folgt gefasst:
„§ 28 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) 2021/1230".
- 2.
- § 28 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 28 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) 2021/1230".
- b)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei Kreditinstituten hat der Abschlussprüfer zu beurteilen, ob die von dem Kreditinstitut getroffenen internen Vorkehrungen den Anforderungen der Verordnung (EU) 2021/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juli 2021 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Union (ABl. L 274 vom 30.7.2021, S. 20), die durch die Verordnung (EU) 2024/886 (ABl. L, 2024/886, 19.3.2024) geändert worden ist, entsprechen."
- c)
- In Absatz 2 wird die Angabe „(EU) Nr. 924/2009" durch die Angabe „(EU) 2021/1230" ersetzt.
- 3.
- § 29 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 wird das Wort „sowie" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Nach Nummer 2 werden die folgenden Nummern 2a bis 2c eingefügt:
- „2a.
- die Versendung und der Empfang für Echtzeitüberweisungen innerhalb der Europäischen Union nach Artikel 5a der Verordnung gewährleistet oder sichergestellt ist,
- 2b.
- die Bestimmungen zu Entgelten nach Artikel 5b der Verordnung eingehalten werden,
- 2c.
- die Bestimmungen zur Überprüfung des Zahlungsempfängers im Fall von Überweisungen nach Artikel 5c der Verordnung eingehalten werden sowie".