Artikel 14 - Gesetz für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich (FiMauStRÄndG k.a.Abk.)

G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69; Geltung ab 06.03.2025, abweichend siehe Artikel 15
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Artikel 14 Aufhebung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung


Artikel 14 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2026 FMSASatzV offen, FMSASatzung offen

Die Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung vom 21. Februar 2011 (BGBl. I S. 271), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. September 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 260) geändert worden ist, wird aufgehoben.

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Zitierungen von Artikel 14 Gesetz für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 14 FiMauStRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FiMauStRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 15 FiMauStRÄndG Inkrafttreten
... Artikel 8 und 10 bis 13 treten am 9. April 2025 in Kraft. (4) Die Artikel 5, 6, 9 und 14 treten am 1. Januar 2026 in Kraft. (5) Die Artikel 1 und 2 treten am 10. Juli 2026 in ...


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