Artikel 4 - TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2024 (TEHG-EURAnpG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes


Artikel 4 ändert mWv. 6. März 2025 KSpG § 30

In § 30 Absatz 4 Satz 1 des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1726), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 3 Absatz 4 Satz 1" durch die Angabe „§ 3 Nummer 3" ersetzt.



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