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§ 3 - Kryptomärktezulassungsüberführungs-Verordnung (KMZÜV)

Artikel 1 V. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 73
Geltung ab 07.03.2025 bis 31.12.2025; FNA: 7610-25-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 3 Inhalt des Antrags



(1) 1Der Antrag soll ausdrücklich auf das vereinfachte Verfahren Bezug nehmen. 2Im Antrag ist anzugeben, für welche Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/1114 die Zulassung beantragt wird.

(2) 1Der Antrag muss eine Bestätigung enthalten, dass das Geschäftsmodell unverändert geblieben ist und die der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) vorliegenden Unterlagen und Informationen, insbesondere im Zusammenhang mit der Unternehmensführung und dem Risikomanagement, vorbehaltlich etwaiger Anpassungen nach den nachfolgenden Nummern 1 bis 4 weiterhin aktuell sind. 2Darüber hinaus muss der Antrag folgende Informationen und Nachweise enthalten:

1.
für Antragssteller, die keine juristische Personen sind, Informationen, die den gleichwertigen Schutzstandard nach Artikel 59 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 darlegen;

2.
einen aktualisierten Geschäftsplan, aus dem hervorgeht, welche der in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Kryptowerte-Dienstleistungen in welchen Mitgliedstaaten der Antragsteller zu erbringen beabsichtigt, einschließlich Ort und Art der Vermarktung dieser Dienstleistungen;

3.
die Strategien und Verfahren zur Einhaltung der Kapitel 2 und 3 des Titels V der Verordnung (EU) 2023/1114, eine Beschreibung der Verfahren in Bezug auf Interessenkonflikte - in diesem Zusammenhang insbesondere die Namen und Lebensläufe der Leiter interner Funktionen - sowie eine Beschreibung des bereits eingerichteten Beschwerdeverfahrens nach Artikel 71 der Verordnung (EU) 2023/1114;

4.
für Antragssteller, die eine Zulassung

a)
zur Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 beantragen, eine aktualisierte Beschreibung der Verwahrungs- und Verwaltungsgrundsätze nach Artikel 75 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder eine Bestätigung, dass die bereits eingerichteten Verfahren den Anforderungen des Artikels 75 der Verordnung (EU) 2023/1114 entsprechen;

b)
zum Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 beantragen, eine Beschreibung der nach Artikel 76 der Verordnung (EU) 2023/1114 aufgestellten Betriebsvorschriften der Handelsplattform und des Verfahrens und Systems zur Aufdeckung von Marktmissbrauch;

c)
zum Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag oder gegen andere Kryptowerte im Sinne des Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 Buchstaben c und d beantragen, eine Beschreibung der Geschäftspolitik, die die Beziehung zu den Kunden regelt und nichtdiskriminierend ist, sowie eine Beschreibung der Methode für die Festlegung des Kurses der Kryptowerte, die der Antragssteller für einen Tausch gegen einen Geldbetrag oder gegen andere Kryptowerte anbietet nach Artikel 77 Absatz 1 und Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114;

d)
für die Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/1114 beantragen, eine Beschreibung der Grundsätze der Auftragsausführung nach Artikel 78 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114;

e)
für die Platzierung von Kryptowerten im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2023/1114 beantragen, eine Kopie der Strategien, Verfahren und eine Beschreibung der Vorkehrungen, die getroffen wurden, um Artikel 79 der Verordnung (EU) 2023/1114 nachzukommen;

f)
für die Beratung zu Kryptowerten im Sinne des Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2023/1114 oder für die Portfolioverwaltung von Kryptowerten im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2023/1114 beantragen, den Nachweis, dass die natürlichen Personen, die im Namen des antragstellenden Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen Beratungsdienste leisten oder Portfolioverwaltung erbringen, über die erforderlichen Kenntnisse und Fachkompetenz verfügen, um ihren Verpflichtungen nach Artikel 81 der Verordnung (EU) 2023/1114 nachzukommen;

g)
zur Erbringung von Transferdienstleistungen für Kryptowerte im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2023/1114 beantragen, eine Beschreibung oder Kopie der Vereinbarung mit dem Kunden nach Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2023/1114.

(3) 1Soweit die Unterlagen der Bundesanstalt bereits vorliegen, müssen die Unterlagen nicht erneut eingereicht werden. 2Der Antragssteller soll auf diese Unterlagen hinweisen.

(4) Auf Verlangen der Bundesanstalt sind weitere Auskünfte zu erteilen und weitere Unterlagen vorzulegen.



 

Zitierungen von § 3 KMZÜV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 KMZÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KMZÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 KMZÜV Antragsfristen
... zum 31. August 2025 gestellt werden. Entscheidend ist der Eingang aller Unterlagen nach § 3 Absatz 2 bei der ...