§ 5 - Kryptomärktezulassungsüberführungs-Verordnung (KMZÜV)

Artikel 1 V. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 73
Geltung ab 07.03.2025 bis 31.12.2025; FNA: 7610-25-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 5 Antragsverfahren



1Anträge und Unterlagen zur Durchführung des vereinfachten Verfahrens sind jeweils in einfacher Ausfertigung der Bundesanstalt und der für das Institut zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank einzureichen. 2Für Anträge und Unterlagen soll ein elektronischer Einreichungsweg genutzt werden. 3Nähere Bestimmungen zum jeweiligen elektronischen Einreichungsweg treffen die Bundesanstalt und Deutsche Bundesbank auf ihren Internetseiten. 4Artikel 63 der Verordnung (EU) 2023/1114 und § 4j des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes gelten entsprechend.



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