Artikel 2 - Begleitende Verordnung zur Überführung des bestehenden Rechtsrahmens in Bezug auf Kryptowerte auf die Verordnung (EU) 2023/1114 (KMZÜVBV k.a.Abk.)

V. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 73; Geltung ab 07.03.2025, abweichend siehe Artikel 3

Artikel 2 Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht


Artikel 2 ändert mWv. 7. März 2025 BaFinBefugV § 1g (neu)

Nach § 1f der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 21) geändert worden ist, wird folgender § 1g eingefügt:

 
„§ 1g

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird ermächtigt, Rechtsverordnungen auf Grundlage des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes zu erlassen:

1.
im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe des § 21 Absatz 7 Satz 1,

2.
im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe des § 36 Absatz 2 Satz 1,

3.
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe des § 37 Absatz 6 Satz 1 und 4. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe des § 40 Absatz 4 Satz 1, 2 und 3."



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