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Verordnung zur Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (Änderungsverordnung zur Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung - AHStatDV-ÄndV)
Eingangsformel
Auf Grund des § 18 des Außenhandelsstatistikgesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1751), der durch Artikel 1 Nummer 11 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 71) geändert worden ist, verordnen das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und das Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1 Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung
Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2025 AHStatDV § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 11, § 12, § 14, § 19, § 20, § 21, § 22, § 26, § 29, § 30, § 31, § 32, Anlage 1, Anlage 4
Die Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2580) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „mit Drittländern" gestrichen.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „zur Extrahandelsstatistik" gestrichen.
- b)
- Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 10 wird aufgehoben.
- bb)
- Die bisherigen Nummern 11 bis 15 werden die Nummern 10 bis 14.
- 3.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „Die Einfuhr" durch die Wörter „Der Import" ersetzt und werden die Wörter „einer Freizone und die Wiederausfuhr aus einem Zolllager sowie die Ausfuhr" durch die Wörter „aus einer Freizone und der Export aus einem Zolllager oder" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 werden nach dem Wort „überlassen" die Wörter „oder in die aktive Veredelung überführt" eingefügt und wird das Wort „Einfuhr" durch das Wort „Import" und das Wort „eingeführt" durch das Wort „importiert" ersetzt.
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Wird eine Ware aus einem Zolllager entnommen und in ein anderes Land verbracht, ist die Entnahme als Export anzumelden."
- 4.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Im Rahmen dieser Verordnung ist
- 1.
- eine „deutsche Ware" eine Ware, die sich im Moment der Be- oder Verarbeitung im Eigentum eines Inländers nach § 63 Nummer 2 der Außenwirtschaftsverordnung befindet,
- 2.
- eine „ausländische Ware" eine Ware, die sich im Moment der Be- oder Verarbeitung im Eigentum eines Ausländers nach § 63 Nummer 3 der Außenwirtschaftsverordnung befindet,
- 3.
- eine „aktive Veredelung" die Be- oder Verarbeitung von ausländischen Waren im Erhebungsgebiet nach § 3 des Außenhandelsstatistikgesetzes durch einen Inländer nach § 63 Nummer 2 der Außenwirtschaftsverordnung mit dem Ziel, aus ihnen neue oder wirklich verbesserte Waren herzustellen,
- 4.
- eine „passive Veredelung" die Be- oder Verarbeitung von deutschen Waren außerhalb des Erhebungsgebiets durch einen Ausländer nach § 63 Nummer 3 der Außenwirtschaftsverordnung mit dem Ziel, aus ihnen neue oder wirklich verbesserte Waren herzustellen,
- 5.
- eine „Eigenveredelung" der Eigentumsübergang an einem Vorprodukt an den Be- oder Verarbeiter, die Be- oder Verarbeitung in eigenem Namen des Be- oder Verarbeiters sowie der anschließende Eigentumsübergang der veredelten Ware an eine andere institutionelle Einheit nach Anhang A, Abschnitt 2.12 und 2.13 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1342 (ABl. L 207 vom 4.8.2015, S. 35) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, als den Be- oder Verarbeiter."
- b)
- In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Rücklieferung" die Wörter „an den Eigentümer" eingefügt, wird das Wort „Lohnveredelung" durch das Wort „Veredelung" ersetzt und werden nach dem Wort „wurden" ein Komma eingefügt und die Wörter „an den Eigentümer" gestrichen.
- 5.
- § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5 Befreiung der Anmeldung von Waren zu oder nach der vorübergehenden Verwendung(1) Waren zu oder nach der vorübergehenden Verwendung, die die Voraussetzungen für die Befreiung nach Anlage 4 Buchstabe c erfüllen, sind von der Anmeldung zur Außenhandelsstatistik befreit.(2) Sind bei Warenverkehren, die ursprünglich von der Anmeldung zur Außenhandelsstatistik nach Anlage 4 Buchstabe c befreit waren, die Voraussetzungen für die Befreiung nicht mehr erfüllt, so sind die Warenverkehre nachträglich ab dem Zeitpunkt, ab dem die Voraussetzungen für die Befreiung nicht mehr erfüllt sind, zur Außenhandelsstatistik durch den Auskunftspflichtigen nach § 9 des Außenhandelsstatistikgesetzes anzumelden. Als Bezugszeitraum ist der Kalendermonat anzugeben, in dem die Voraussetzungen für die Befreiung erstmalig nicht mehr erfüllt sind." - 6.
- § 6 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:„(6) Das Statistische Bundesamt kann die Meldepflichten nach den Absätzen 2 bis 5 aussetzen, wenn es die betreffenden für die Erstellung der Außenhandelsstatistik qualitativ geeigneten Daten im Rahmen des Einzeldatenaustauschs nach Artikel 5 Absatz 4 oder den Artikeln 11 bis 14 der Verordnung (EU) 2019/2152 des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (ABl. L 327 vom 17.12.2019, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1704 (ABl. L 339 vom 24.9.2021, S. 33) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erhält."
- 7.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „Zusammenfassung" durch das Wort „Anmeldung" ersetzt und werden die Wörter „Positionen und" gestrichen und wird das Wort „Anmeldung" durch die Wörter „einzigen Warenposition" ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Im Einleitungssatz wird vor dem Wort „Warenposition" das Wort „einzigen" eingefügt.
- bbb)
- In Nummer 2 werden die Wörter „ausländischen Warenempfängers" durch die Wörter „Handelspartners im Bestimmungsland" ersetzt.
- b)
- Folgender Absatz 5 wird angefügt:„(5) Fehlanzeigen nach § 9 Absatz 2 Nummer 2 des Außenhandelsstatistikgesetzes sind elektronisch abzugeben."
- 8.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Im Einleitungssatz von Absatz 1 werden nach dem Wort „er" die Wörter „nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 des Außenhandelsstatistikgesetzes" eingefügt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Ist im Zeitpunkt der Anmeldung dem Grunde nach bekannt, dass sich die anmeldepflichtigen Angaben nachträglich ändern können, müssen diese Angaben im Zeitpunkt der Änderung nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 des Außenhandelsstatistikgesetzes berichtigt werden."
- c)
- Folgender Absatz 3 wird angefügt:„(3) In anderen als in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen ist die Berichtigung freiwillig."
- 9.
- § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird das Wort „Mehrwertsteuer" durch das Wort „Umsatzsteuer" ersetzt.
- b)
- Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Werden sowohl Waren als auch vor Ort erbrachte Dienstleistungen in Rechnung gestellt, ist nur der Wert der grenzüberschreitend gelieferten Waren zu berücksichtigen." - c)
- Der folgende Satz wird angefügt:
„Sind für eine importierte oder exportierte Ware Teilzahlungen vereinbart, ist der Rechnungsbetrag die Summe aller Teilzahlungen."
- 10.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 9 wird wie folgt gefasst:
„Sind für eine importierte oder exportierte Ware Teilzahlungen vereinbart, ist der Statistische Wert auf Grundlage der Summe aller Teilzahlungen zu ermitteln und anzugeben." - b)
- In Absatz 3 Satz 5 wird das Wort „Mehrwertsteuer" durch das Wort „Umsatzsteuer" ersetzt.
- 11.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
- b)
- In Absatz 4 werden nach dem Wort „Fassung" die Wörter „, mit Ausnahme des Teils „Verschiedenes"," eingefügt.
- 12.
- In § 19 Absatz 3 wird das Wort „können" durch das Wort „sind" und werden die Wörter „gemeldet werden" durch die Wörter „zu melden" ersetzt.
- 13.
- § 20 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort „beanspruchen" folgende Wörter angefügt: „; der wirtschaftliche Eigentümer eines Vermögenswertes ist nicht zwangsläufig auch der rechtliche Eigentümer"
- b)
- In Absatz 2 Nummern 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort „wechselt" die Wörter „; dazu zählen auch Eigentumsübergänge zum Zwecke des Zerlegens und Verschrottens" eingefügt.
- c)
- Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Im Einleitungssatz wird nach der Angabe „2" die Angabe „und 4" eingefügt.
- bb)
- In Nummer 6 wird das Wort „Berichtszeitraum" durch das Wort „Bezugszeitraum" ersetzt.
- 14.
- Dem § 21 wird folgender Absatz 8 angefügt:„(8) Die Vereinfachungen nach den Absätzen 4 und 5 gelten ebenfalls nicht für die Lieferung von anderen Waren als die in Absatz 1 genannten an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, die dort verbleiben. Als Partnerland für diese Warenverkehre gilt das Land nach Absatz 2."
- 15.
- § 22 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „für" durch das Wort „an" ersetzt.
- b)
- Der Einleitungssatz von Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„Für Warenlieferungen an Einrichtungen auf hoher See sind folgende vereinfachte Ländercodes für die Angabe des Partnerlandes zu verwenden:"
- 16.
- § 26 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 26 Warenverkehre mit Abfällen". - b)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Abfälle ohne Wert sind Abfälle, bei denen der Eigentümer für die Lieferung der Abfälle kein Entgelt erhält." - bb)
- In Satz 2 Nummer 4 werden dem Wort „mit" die Wörter „abweichend von § 12" vorangestellt.
- c)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Abfälle mit Wert sind Abfälle, bei denen der Eigentümer für die Lieferung der Abfälle ein Entgelt erhält oder die im Rahmen eines Veredelungsgeschäfts geliefert werden. Diese sind nach den allgemeinen Vorschriften anzumelden."
- 17.
- § 29 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Die Komponenten einer vollständigen Fabrikationsanlage können mit genehmigungspflichtigen Sammelwarennummern des Kapitels 98 vereinfacht angemeldet werden."
- 18.
- § 30 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Wörter „den Statistischen Wert von 3 Millionen Euro nicht überschritten haben" werden durch die Wörter „den vom Statistischen Bundesamt als Vereinfachungsschwelle festgelegten Statistischen Wert nicht überschritten haben, der mindestens 3 Millionen Euro beträgt" ersetzt.
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Das Statistische Bundesamt legt den Statistischen Wert für die Vereinfachungsschwelle am Ende eines Kalenderjahres für das kommende Kalenderjahr fest."
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 2 wird die Angabe „500" durch die Angabe „1.000" und die Angabe „200" durch die Angabe „400" und werden die Wörter „der Kapitel 01 bis 83, 91 und 92 sowie 94 bis 97" durch die Wörter „mit Ausnahme der Kapitel 87, 88 und 93" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 3 werden die Wörter „der Kapitel 01 bis 83, 91 und 92 sowie 94 bis 97" durch die Wörter „mit Ausnahme der Kapitel 87, 88 und 93" ersetzt.
- cc)
- Nummer 4 wird aufgehoben.
- 19.
- § 31 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird die Angabe „2.500" durch die Angabe „5.000" ersetzt.
- b)
- Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- beträgt der gesamte Statistische Wert der Sendung mehr als 5.000 Euro, so sind die Teile und das Zubehör mit den auf sie zutreffenden Warennummern des Warenverzeichnisses anzumelden; Teile und Zubehör bis zu einem Statistischen Wert von einschließlich 2.000 Euro je Teil oder Zubehör, die jeweils einzeln in verschiedenen Warennummern der genannten Kapitel des Warenverzeichnisses einzureihen sind, dürfen jedoch mit der Warennummer der Warenposition mit dem höchsten Statistischen Wert angemeldet werden."
- 20.
- § 32 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Die Anmeldeschwelle im Eingang nach § 14 Absatz 3 des Außenhandelsstatistikgesetzes wird auf 3 Millionen Euro festgelegt. Die Anmeldeschwelle in der Versendung nach § 14 Absatz 2 des Außenhandelsstatistikgesetzes wird auf 1 Million Euro festgelegt."
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „und Konsignationsgeschäften" durch die Wörter „, Konsignations- und Lagergeschäften" ersetzt.
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Um zu ermitteln, wer verpflichtet ist, über den Statistischen Wert bei Kaufgeschäften einschließlich Kommissions-, Konsignations- und Lagergeschäften sowie Ansichts- und Probesendungen Auskunft zu geben, wird jährlich ein Schwellenwert für den Wareneingang und ein Schwellenwert für die Warenversendung festgelegt. Auskunftspflichtige zur Intrahandelsstatistik, deren Kaufgeschäfte einschließlich Kommissions-, Konsignations- und Lagergeschäften sowie Ansichts- und Probesendungen den jeweiligen Schwellenwert übersteigen, müssen im kommenden Kalenderjahr bei den entsprechenden Geschäften den Statistischen Wert angeben."
- d)
- In Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden jeweils die Wörter „und Konsignationsgeschäften" durch die Wörter „, Konsignations- und Lagergeschäften sowie Ansichts- und Probesendungen" ersetzt.
- 21.
- Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Unterüberschrift „Kapitel 99 des Warenverzeichnisses Vereinfachte Anmeldungen und Sammelanmeldungen" wird durch die Unterüberschrift „Kapitel 99 des Warenverzeichnisses Zusammenstellung verschiedener Waren und besondere Warenbewegungen" ersetzt.
- b)
- Die „Vorbemerkungen" werden wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „Warenzusammenstellungen" durch die Wörter „Zusammenstellungen verschiedener Waren und besonderer Warenbewegungen" ersetzt.
- bb)
- In Satz 3 wird nach dem Wort „für" das Wort „außenwirtschaftsrechtlich" eingefügt.
- c)
- Unter der Rubrik „Zusammenstellungen (Sortimente) 9990" werden die Position „Zusammenstellungen (Sortimente) von Kleinwaren aus unedlen Metallen 9990 99 23" und die Position „Zusammenstellungen (Sortimente) von Schreib- und Zeichenmitteln 9990 99 24" gestrichen.
- 22.
- In Anlage 4 Buchstabe c werden nach dem Wort „erfassen" die Wörter „bzw. im Falle einer Einfuhr/Ausfuhr hat weder eine Eigentumsübertragung stattgefunden noch ist eine Eigentumsübertragung geplant" eingefügt.
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz
R. Habeck
Der Bundesminister der Finanzen
Jörg Kukies
Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz
R. Habeck
Der Bundesminister der Finanzen
Jörg Kukies
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