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Verordnung zur Änderung der Karosserie- und Fahrzeugbauermeisterverordnung (KaFbMstrVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 11.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 79; Geltung ab 15.03.2025

Eingangsformel



Auf Grund des § 45 Absatz 2 der Handwerksordnung, die zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:


Artikel 1 Änderung der Karosserie- und Fahrzeugbauermeisterverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 15. März 2025 KaFbMstrV § 2, § 4, § 6, § 9

Die Karosserie- und Fahrzeugbauermeisterverordnung vom 17. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2836), die durch Artikel 2 Absatz 89 der Verordnung vom 18. Januar 2022 (BGBl. I S. 39) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
Kundenwünsche und jeweilige auftragsbezogene Rahmenbedingungen ermitteln, Anforderungen ableiten, Kunden beraten, Serviceleistungen in den Bereichen Karosserieinstandhaltungstechnik, Karosserie- und Fahrzeugbautechnik sowie Caravan- und Reisemobiltechnik anbieten, Lösungen entwickeln, Verhandlungen führen und Ziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen sowie Verträge schließen,".

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Als Meisterprüfungsprojekt ist nach Wahl des Prüflings eine der folgenden Aufgaben zu erledigen:

1.
eine Aufgabe im Bereich der Karosserieinstandhaltungstechnik, bestehend aus folgenden Arbeiten:

a)
Planungsarbeiten:

aa)
Schäden an Karosserie und Fahrwerk analysieren,

bb)
eine rechnergestützte Schadenskalkulation erstellen, Instandsetzungsalternativen beurteilen und den Instandsetzungsweg unter Beachtung des Schadensumfangs bestimmen und begründen sowie

cc)
einen Arbeitsplan erstellen,

b)
im Rahmen der Durchführungsarbeiten auf der Grundlage der Planungsarbeiten nach Buchstabe a

aa)
eine Karosserie und ein Fahrwerk vermessen,

bb)
eine Karosserie oder Teile davon instand setzen,

cc)
das vermessene Fahrwerk instand setzen sowie

dd)
einen Teilersatz anfertigen und

c)
im Rahmen der Kontroll- und Dokumentationsarbeiten auf der Grundlage der Durchführungsarbeiten nach Buchstabe b

aa)
Prüfergebnisse protokollieren und auswerten sowie

bb)
abschließende Kontrollen durchführen und Ergebnisse bewerten,

2.
eine Aufgabe im Bereich der Karosserie- und Fahrzeugbautechnik, bestehend aus folgenden Arbeiten:

a)
Planungsarbeiten:

aa)
ein Bauteil einer Fahrwerksbaugruppe, einer Karosseriebaugruppe oder einer Fahrzeugbaugruppe rechnergestützt entwerfen, planen, konstruieren und gestalten,

bb)
eine rechnergestützte Angebotskalkulation erarbeiten sowie

cc)
einen Arbeitsplan erarbeiten,

b)
im Rahmen der Durchführungsarbeiten auf der Grundlage der Planungsarbeiten nach Buchstabe a ein Fahrwerkbauteil, ein Karosseriebauteil oder ein Fahrzeugbauteil herstellen und

c)
im Rahmen der Kontroll- und Dokumentationsarbeiten auf der Grundlage der Durchführungsarbeiten nach Buchstabe b

aa)
Kontrollen am hergestellten Fahrwerkbauteil, Karosseriebauteil oder Fahrzeugbauteil durchführen,

bb)
Prüfprotokolle erstellen sowie

cc)
Ergebnisse bewerten oder

3.
eine Aufgabe im Bereich der Caravan- und Reisemobiltechnik, bestehend aus folgenden Arbeiten:

a)
Planungsarbeiten:

aa)
Schäden an einem Caravan oder an einem Reisemobil, jeweils mit Sandwichplattenaufbau, analysieren,

bb)
eine rechnergestützte Schadenskalkulation erstellen, Instandsetzungsalternativen beurteilen und den Instandsetzungsweg unter Beachtung des Schadensumfangs bestimmen und begründen sowie

cc)
einen Arbeitsplan erstellen,

b)
im Rahmen der Durchführungsarbeiten auf der Grundlage der Planungsarbeiten nach Buchstabe a

aa)
ein Caravan oder ein Reisemobil, jeweils mit Sandwichplattenaufbau, oder Teile davon instand setzen sowie

bb)
eine Flüssiggasanlage oder Teile davon außerbetrieb nehmen, instand setzen, prüfen und wieder in Betrieb nehmen und

c)
im Rahmen der Kontroll- und Dokumentationsarbeiten auf der Grundlage der Durchführungsarbeiten nach Buchstabe b

aa)
Kontrollen durchführen,

bb)
Prüfprotokolle erstellen und

cc)
Ergebnisse bewerten."

b)
In Absatz 6 wird im Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „§ 4" gestrichen.

c)
In Absatz 7 wird im Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „§ 4" gestrichen.

d)
Folgender Absatz 8 wird angefügt:

„(8) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts nach Absatz 2 Nummer 3 werden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet:

1.
die Planungsarbeiten anhand der Planungsunterlagen, bestehend aus einer rechnergestützten Schadenskalkulation, der Beurteilung der Instandsetzungsalternativen, der Begründung des Instandsetzungsweges und einem Arbeitsplan, mit 30 Prozent,

2.
die Durchführungsarbeiten, bestehend aus Instandsetzung des Caravans oder des Reisemobils und der Flüssiggasanlage, mit 60 Prozent,

3.
die Kontroll- und die Dokumentationsarbeiten anhand der Dokumentationsunterlagen, bestehend aus den Prüfprotokollen und der Bewertung der Ergebnisse, mit 10 Prozent."

3.
§ 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Situationsaufgabe wird vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. Der Meisterprüfungsausschuss wählt für die Situationsaufgabe vier der folgenden Arbeiten aus, die nicht Bestandteil des Meisterprüfungsprojekts waren. Dabei hat er mindestens drei der Arbeiten nach Nummer 1 Buchstabe a bis k sowie höchstens eine der Arbeiten nach Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b auszuwählen:

1.
Fehler und Störungen an folgenden Systemen feststellen und beheben:

a)
Bordnetzsystemen,

b)
Beleuchtungssystemen,

c)
hydraulisch oder pneumatisch gesteuerten Systemen sowie Betätigungseinrichtungen,

d)
Fahrzeugsicherheitssystemen,

e)
Bremssystemen,

f)
Lenkungssystemen,

g)
Komfortsystemen,

h)
Hochvoltsystemen,

i)
Assistenzsystemen,

j)
Niedervoltsystemen in Fahrzeugen oder

k)
Photovoltaiksystemen in Fahrzeugen,

2.
im Rahmen von Lackarbeiten:

a)
die vorhandene Beschichtung eines Bauteils beurteilen und bewerten, den Lack aufbereiten und mit einer Konservierung versehen oder

b)
ein Bauteil mit einer Beschichtung versehen."

4.
§ 9 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe h wird wie folgt gefasst:

„h)
Vorteile und Nachteile verschiedener Lösungsmöglichkeiten im Hinblick auf Anforderungen und Kostengesichtspunkte erläutern und abwägen, eine Lösung auswählen, die Auswahl begründen und dabei Funktionen und Eigenschaften von Bauteilen und Baugruppen aus den Bereichen Exterieur, Interieur, Antriebssysteme, Fahrwerk, Sicherheitseinrichtungen, Elektrik, Elektronik, Komforttechnik, Klimatechnik und Flüssiggastechnik sowie Oberflächenbeschichtung erläutern und".


Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 14. März 2025.


Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz

In Vertretung Kluttig