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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung (BPolHfVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 11.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 80; Geltung ab 01.11.2025

Artikel 1 Änderung der Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 1. November 2025 BPolHfV offen

Die Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung vom 22. Mai 2014 (BGBl. I S. 586), die zuletzt durch Artikel 65 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert.

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Verordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei und beim Deutschen Bundestag

(Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung - BPolHfV)".

2.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angaben zu den §§ 6 bis 8 werden wie folgt gefasst:

§ 6 Zahnärztliche Behandlungen

§ 7 Arznei- und Verbandmittel

§ 8 Heilmittel".

b)
Die Angaben zu den §§ 10 bis 19 werden wie folgt gefasst:

§ 10 Krankenhausbehandlungen

§ 11 Organ- und Gewebetransplantationen

§ 12 Leistungen zur Rehabilitation

§ 13 Fahrkosten

§ 14 Leistungen bei Pflegebedürftigkeit

§ 15 Behandlung während eines dienstlichen Aufenthaltes im Ausland

§ 16 Behandlung während eines privaten Aufenthaltes oder bei Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz

§ 17 Behandlung während eines privaten Aufenthaltes außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz

§ 18 Übergangsvorschrift

§ 19 Verwaltungsvorschrift

§ 20 Inkrafttreten".

3.
§ 1 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Heilfürsorgeberechtigten der Bundespolizei sind verpflichtet, dem Ärztlichen Dienst der Bundespolizei auf Verlangen ärztliche Bescheinigungen, Arzt- und Befundberichte vorzulegen."

4.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Alle Heilfürsorgeberechtigten erhalten eine Heilfürsorgekarte in Form einer elektronischen Gesundheitskarte, die für alle Heilfürsorgeleistungen nach § 4 Absatz 1 gilt."

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

c)
Absatz 3 wird Absatz 2.

5.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
Leistungen bei Schwangerschaft, Entbindung und Mutterschaft entsprechend den §§ 24c bis 24h des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie zusätzlich 200 Euro pro Schwangerschaft für zusätzliche Vorsorge- und Früherkennungsleistungen."

b)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) In begründeten Einzelfällen kann das Bundespolizeipräsidium im Rahmen seiner Fürsorgepflicht einer Abweichung von den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses unter nachrichtlicher Beteiligung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat zustimmen."

6.
§ 5 wird wie folgt gefasst:

§ 5 Ärztliche Behandlung von Heilfürsorgeberechtigten

(1) Heilfürsorgeberechtigte haben eine an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Fachärztin für Allgemeinmedizin oder Innere Medizin oder einen an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Facharzt für Allgemeinmedizin oder Innere Medizin in Anspruch zu nehmen, die oder der die Funktion der Hausärztin oder des Hausarztes übernimmt.

(2) Abweichend von Absatz 1 werden Heilfürsorgeberechtigte, die in einer Dienststelle mit eigenem polizeiärztlichen Dienst tätig sind, grundsätzlich durch die Polizeiärztin oder den Polizeiarzt medizinisch versorgt. Polizeivollzugsanwärterinnen und Polizeivollzugsanwärter sind verpflichtet, sich in die polizeiärztliche Behandlung zu begeben.

(3) Steht im Fall des Absatzes 2 am Dienstort vorübergehend keine Ärztin der Bundespolizei oder kein Arzt der Bundespolizei für die Behandlung der Heilfürsorgeberechtigten zur Verfügung oder liegt ein Notfall vor, so können die Heilfürsorgeberechtigten eine vertragsärztliche Praxis in Anspruch nehmen. Die oder der Heilfürsorgeberechtigte hat die Ärztin oder den Arzt darüber zu informieren, dass sie oder er heilfürsorgeberechtigte Angehörige oder heilfürsorgeberechtigter Angehöriger der Bundespolizei ist. Die oder der Heilfürsorgeberechtigte hat die zuständige Ärztin der Bundespolizei oder den zuständigen Arzt der Bundespolizei im Nachgang über die Erkrankung oder den Unfall zu informieren.

(4) Soweit die Behandlung des Heilfürsorgeberechtigten besondere Kenntnisse und Erfahrungen erfordert, erfolgt sie auf haus- oder polizeiärztliche Veranlassung durch eine an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärztin oder einen an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt, in der Regel durch eine Fachärztin oder einen Facharzt."

7.
Die §§ 6 und 7 werden aufgehoben.

8.
§ 8 wird § 6 und wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Heilfürsorgeberechtigte haben Anspruch auf die Übernahme der tatsächlichen Kosten einer Regelversorgung mit Zahnersatz, einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen, entsprechend den §§ 55 und 56 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Zahnersatz-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses in der jeweils geltenden und nach § 94 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung. Wählt die oder der Heilfürsorgeberechtigte einen über die Regelversorgung hinausgehenden gleich- oder andersartigen Zahnersatz, wird höchstens ein hundertprozentiger Festzuschuss entsprechend § 55 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt."

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Medizinisch notwendige Aufwendungen für zahnimplantologische Leistungen werden entsprechend § 15 der Bundesbeihilfeverordnung in Höhe von 50 Prozent übernommen."

9.
Die §§ 9 bis 11 werden die §§ 7 bis 9.

10.
§ 12 wird § 10 und Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Heilfürsorgeberechtigte haben Anspruch auf die allgemeinen Krankenhausleistungen entsprechend dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch wie insbesondere entsprechend § 39 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie auf die Leistungen entsprechend den §§ 39a bis 39c und § 39e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch."

11.
§ 13 wird § 11 und die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 11 Organ- und Gewebetransplantationen".

12.
§ 14 wird § 12.

13.
§ 15 wird § 13 und Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„Fahrtkosten für Krankenbeförderungen werden entsprechend der Krankentransport-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden und nach § 94 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung mit der Maßgabe übernommen, dass über erforderliche Genehmigungen das für Heilfürsorgeangelegenheiten zuständige Referat des Bundespolizeipräsidiums entscheidet. Dies gilt auch für Krankentransporte mit Fahrzeugen der Bundespolizei."

14.
§ 16 wird § 14.

15.
§ 17 wird § 15 und Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Bei Erkrankungen während eines dienstlichen Aufenthaltes im Ausland werden die notwendigen und wirtschaftlich angemessenen krankheitsbedingten Aufwendungen im Einsatzland übernommen."

16.
§ 18 wird § 16 und wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 16 Behandlung während eines privaten Aufenthaltes oder bei Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz".

b)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Aufenthaltes" die Wörter „oder bei Wohnsitz" eingefügt.

c)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Ist während eines vorübergehenden privaten Aufenthaltes eine Behandlung unverzüglich erforderlich, die auch im Inland möglich wäre, so übernimmt die Heilfürsorge die Kosten der erforderlichen Behandlung. Die Kostenübernahme ist nicht zulässig, wenn Heilfürsorgeberechtigte sich zur Behandlung ins Ausland begeben."

17.
§ 19 wird § 17 und folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) § 16 Absatz 1a gilt entsprechend."

18.
Nach § 17 wird folgender § 18 eingefügt:

§ 18 Übergangsvorschrift

(1) § 6 Absatz 4 ist anwendbar auf Behandlungen, die nach Ablauf des 31. Oktober 2025 begonnen wurden. Der Beginn einer Behandlung in diesem Sinne ist die Erbringung der ersten kostenauslösenden Behandlungsleistung. Im Einzelfall kann die Erstattung trotz einer bereits vor dem 1. April 2025 begonnenen Behandlung nach § 6 Absatz 4 erfolgen, wenn die bereits erbrachten Leistungen im Verhältnis zur Gesamtbehandlung als geringfügig zu bewerten sind.

(2) Im Übrigen ist die ab dem 1. November 2025 geltende Fassung dieser Verordnung auf Leistungen anwendbar, die ab dem 1. November 2025 erbracht werden. Maßgebend hierfür ist die erste kostenauslösende Behandlungsleistung oder, sofern keine Behandlungsleistung erbracht wird, die erste kostenauslösende Tätigkeit eines Leistungserbringers."

19.
Die §§ 20 und 21 werden die §§ 19 und 20.